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1Nd9/98•OGH 1Nd9/98
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Josef M***** gegen die Republik Österreich wegen Schadenersatzes den
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Oberlandesgerichtes Graz zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichtes abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, weil es nicht möglich ist die Zuständigkeit des Gerichtes erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94; u.a.).
Die Delegierung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ist zweckmäßig.
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