OGH 6Ob145/98m

6Ob145/98mSupreme CourtMay 27, 1998

Full text

OGH 6Ob145/98m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Patricia T*****, vertreten durch die Mutter, Irmtraud T*****, diese vertreten durch Dr.Christine Kolbitsch, Rechtsanwältin in Wien,

infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters, Mag.Benno T*****, vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24.März 1998, GZ 44 R 219/98a-57, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 28.Jänner 1998, GZ 7 P 66/97t-49, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 6.5.1998 vorgelegte Akt wird dem Bezirksgericht Döbling zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht hatte den vom Vater zu leistenden Unterhalt mit 3.400 S monatlich ab 1.11.1997 festgesetzt und ein Mehrbegehren von 600 S monatlich abgewiesen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen teilweise Folge und setzte den Unterhalt mit 3.800 S monatlich ab 1.11.1997 fest. Das Mehrbegehren von 200 S monatlich wies es ab. Es gab dem Rekurs des Vaters keine Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14 a, 14 b und 16 AußStrG idF dieser Novelle anzuwenden.

Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14 a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden Voraussetzungen - kann eine Partei nach § 14 a Abs 1 und 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Rechtsmittelwerber wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinn des § 14 a Abs 1 und 2 AußStrG zu verbessern.

Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Akten werden daher dem Erstgericht zurückgestellt.

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