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14Os65/98•OGH 14Os65/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schimatschek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag.Isabella S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1, 161 StGB, AZ 11 c E Vr 4986/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 31.März 1998, AZ 23 Bs 6/98 (= ON 38), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine von der Angeklagten Mag.Isabella S***** begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.September 1997, GZ 11 c E Vr 4986/97-23, nicht bewilligt und deren Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Ebenso war mit der von der Angeklagten dagegen erhobenen Beschwerde zu verfahren, weil die Strafprozeßordnung gegen derartige Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (§ 364 Abs 5 zweiter Satz StPO).
Mangels Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung besteht zu einem Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG kein Anlaß, läßt doch Art 2 Z 2 des 7.ZP zur MRK sogar eine beschränkte Anfechtbarkeit von Urteilen zu.
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