OGH 10ObS168/98y

10ObS168/98ySupreme CourtMay 19, 1998

Full text

OGH 10ObS168/98y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Georg Genser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Raimund Bröthaler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dusan J***** Hilfsarbeiter, *****, vertreten durch Dr.Bruno Heinz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Jänner 1998, GZ 12 Rs 218/97h-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7. April 1997, GZ 20 Cgs 242/96b-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 11.7.1943 geborene Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Die Rechtsansicht des Revisionswerbers, er sei im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG auf dem gesamten Arbeitsmarkt nicht mehr verweisbar, läßt die Feststellungen der Tatsacheninstanzen außer Acht, wonach er mit gewissen Einschränkungen noch leichte, fallweise sogar mittelschwere Arbeiten verrichten kann. Mangels Berufsschutzes kann er auf die vom Erstgericht beispielsweise genannten Tätigkeiten verwiesen werden.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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