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14Os59/98•OGH 14Os59/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Rassi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 29 Vr 2.646/95 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 10.März 1998, AZ 6 Bs 58, 59/98, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.
Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht über eine nach § 7 Abs 2 StVG erhobene Beschwerde entschieden hat, gehören nicht dazu.
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