OGH 11Os60/98

11Os60/98Supreme CourtMay 12, 1998

Full text

OGH 11Os60/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hassan F***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 17.November 1997, GZ 25 Vr 1269/97-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der iranische Staatsangehörige Hassan F***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 1.April 1995 mit den abgesondert verfolgten Mohammed T***** und Jaghub S***** bei Ansfelden dem Abbas V***** mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich 8.300 US-Dollar, 9.670 DM und 8.670 S mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.

In seiner Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung des Ausspruches über den Bereicherungsvorsatz, weil das Erstgericht hiezu nur angeführt habe, dieser lasse sich " wie von selbst" aus dem äußeren Geschehensablauf ableiten.

Abgesehen davon, daß es der Rechtsmittelwerber darzustellen unterläßt, welcher zusätzlicher Begründung es hiezu noch bedurft hätte, ist das erkennende Gericht bei nicht geständigen Tätern darauf angewiesen und dazu verpflichtet, die subjektive Tatseite auf Grund der konkreten Umstände der Tat (positiv oder negativ) zu beurteilen. Wenn nicht eine besondere Fallkonstellation oder eine dagegen sprechende plausible Verantwortung des Angeklagten vorliegt, läßt die räuberische Wegnahme von Geld aber tatsächlich den logischen Schluß zu, daß diese deswegen erfolgte, um den Täter oder einen anderen unrechtmäßig zu bereichern. Zudem übersieht der Beschwerdeführer die weitere Feststellung der Tatrichter, er und Mohammed T***** hätten den Entschluß gefaßt, dem Abbas V***** den Geldbetrag wegzunehmen, um ihn in weiterer Folge für Suchtgifteinkäufe verwenden zu können (US 6). Auch aus dieser (unbekämpft gebliebenen) Feststellung ergibt sich eindeutig der auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Vorsatz.

Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

In der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen und ergeben sich solche ebensowenig aus den Akten.

Auch wenn der Zeuge Ali Ka***** über Befragung durch den Verteidiger nur angegeben hat, Jaghub S***** habe ihm gegenüber die Tat gestanden, nicht jedoch auch der Angeklagte, so spricht dies nicht für dessen Unschuld; vielmehr hat Jaghub S***** bei diesem Gespräch den Beschwerdeführer massiv belastet, indem er die Tat im Detail schilderte (S 237), das Zusammenwirken der Täter (auch des Angeklagten) bestätigte (S 235) und die Teilung der Beute darlegte, wobei ein Teil von ihr auf den Rechtsmittelwerber entfiel (S 236).

Im übrigen hat das Schöffengericht alle wesentlichen Beweise einer ausführlichen Würdigung unterzogen und daraus mit den logischen Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmende, letztlich zu einem Schuldspruch führende Schlüsse gezogen. Daß die Beweislast dem Angeklagten auferlegt worden sei, entspricht nicht den sich aus den Akten ergebenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung (gegen den Strafausspruch und den Privatbeteiligtenzuspruch) dem Oberlandesgericht Linz zukommt (§ 285 i StPO). Hinsichtlich der Vorhaftanrechnung wird auf den zwischenzeitig am 27.April 1998 gemäß § 400 Abs 2 StPO gefaßten Berichtigungsbeschluß des Landesgerichtes Linz verwiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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