OGH 12Os55/98

12Os55/98Supreme CourtMay 7, 1998

Full text

OGH 12Os55/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred R***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Dezember 1997, GZ 3 c Vr 13.161/94-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Manfred R***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, im zweiten Rechtsgang (neuerlich) des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er Anfang 1990 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit Charlotte G***** die als Vertragsbedienstete des Bundes in der Organisationseinheit der Externistenprüfungskommission (§ 42 SchUG) tätige Sigrun K***** durch das an Charlotte G***** gerichtete Ersuchen, für ihn zur Erreichung der positiven Bewertung nicht abgelegter Vorprüfungen zu intervenieren (US 6, 12), dazu bestimmte, als Beamtin mit dem Vorsatz, dem Staat in seinem Recht auf Kontrolle der den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Zulassung zur Externistenmatura und des Zugangs zu Universitäten und Hochschulen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen, indem sie für tatsächlich nicht abgelegte Vorprüfungen aus Deutsch, Englisch, Latein, Mathematik, Physik und Chemie im Prüfungskatalog positive Noten eintrug, ein mit 25.April 1990 datiertes Vorprüfungszeugnis ausstellte und es dem Angeklagten zukommen ließ, sodaß dieser am 14.Juni 1991 trotz mangelnder Voraussetzungen zur Externistenhauptmatura antreten konnte.

Die dagegen aus Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklag- ten versagt.

Bei Begründung der zentralen Urteilsannahme, daß die positive Benotung zahlreicher tatsächlich nicht abgelegter Vorprüfungen entgegen der insoweit leugenden Verantwortung des Beschwerdeführers nicht ohne sein Zutun, etwa aus bloßer Freundschaft, sondern auf Grund gezielter und vom Wissen um den mit der Planverwirklichung verbundenen Amtsmißbrauch durch einen Beamten des Stadtschulrates getragenen Intervention bei Charlotte G***** bewirkt wurde (US 6), ließ das Erstgericht weder maßgebliche Beweisergebnisse unberücksichtigt noch beruht diese Konstatierung auf unstatthaften Vermutungen (Z 5).

Daß der vom Angeklagten behauptete und im Einklang mit dem Umfang der gesetzlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) in allen wesentlichen Details im Urteil auch wiedergegebene Gesprächsinhalt anläßlich des hier entscheidenden Telefonats mit Charlotte G*****, von welcher eine Hilfestellung bei der amtsmißbräuchlichen Erlangung von Vorprüfungszeugnissen damals unter den Schülern der Maturaschule N***** noch dazu allgemein bekannt war, ohne Intervention keinen vernünftigen Sinn ergibt, weil seine Erkundigung nach einem kurzfristigen Maturatermin, vor allem bei Berücksichtigung des während jahrelangen Schulbesuchs anhaltend äußerst mäßigen schulischen Fortgangs des Beschwerdeführers, mit der Tatsache unvereinbar ist, daß ihm damals praktisch noch alle wichtigen Vorprüfungen fehlten, entspricht einer logisch einwandfreien, lebensnahen und damit formell mängelfreien Argumentation.

Da die Erwägungen des Schöffengerichtes somit auf Schlußfolgerungen aus der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers beruhen, geht auch der auf seine von den Urteilsannahmen abweichenden Angaben gestützte Einwand aktenwidriger Begründung (U 5) ins Leere.

Darauf, daß diese vorliegend auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen erlaubt hätten, kann der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gegründet werden.

Mit der detaillierten Wiederholung dieser Einlassung, dem Hinweis auf sein über dem Schülerdurchschnitt gelegenes Alter und seine Freundschaft zu Charlotte G***** und deren Tochter vermag der Beschwerdeführer auch keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen zu erwecken (Z 5 a); dies umsoweniger bei Bedachtnahme auf die sich aus dem mangelnden schulischen Erfolg und der behaupteten beruflichen Überlastung ergebende Interessenslage des Angeklagten sowie die im Fall auftragsloser Intervention von ihm als Sicherheitswachebeamten für Charlotte G***** objektiv ausgehende Gefahr alsbaldiger Entdeckung der in ihrer Maturaschule damals herrschenden gravierenden Mißstände. Daß das Strafverfahren gegen Sigrun K***** und Charlotte G***** noch nicht beendet ist, läßt den Schuldspruch mangels qualitativer Akzessorietät der Beitragstäterschaft unberührt (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 31).

Da schließlich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit der Behauptung rechtsfehlerhafter Feststellung eines - umfassend - bedingten Tätervorsatzes, demnach auch in bezug auf den Befugnismißbrauch durch einen Mitarbeiter des Stadtschulrates, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist, weil sie sich über den klar abweichenden Urteilsinhalt hinwegsetzt, wonach der Angeklagte insoweit wissentlich handelte (US 6 und 12), war die im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöf- fentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt damit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

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