OGH 12Os52/98

12Os52/98Supreme CourtMay 7, 1998

Full text

OGH 12Os52/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Saber R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Februar 1998, GZ 3 c Vr 8921/97-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Saber R***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 15.September 1997 in Wien außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Aleksandra Z***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs nötigte, indem er sie an den Haaren zerrte, sie zu Boden "bzw" auf eine Couch warf und den Geschlechtsverkehr trotz ihrer Gegenwehr mehrfach (sechsmal - US 5) an ihr vollzog.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die erstgerichtliche Abstandnahme von der in der Hauptverhandlung beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung der Polizeibeamtinnen V***** und J***** zur "Wechselhaftigkeit" der Angaben des Tatopfers (235) bedeutete - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine Hintansetzung entscheidender Verteidigungsrechte (Z 4), weil die Tatrichter ohnedies vom angestrebten Beweisergebnis ausgingen (US 8 ff), sodaß es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes mangelt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 63 a f).

Auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht zielführend.

Der unter dem Aspekt unvollständiger Begründung erhobene Einwand, das Erstgericht habe die leugnende Verantwortung des Angeklagten schon (richtig: unter anderem auch) deshalb abgelehnt, weil er (zu ergänzen: zunächst - US 7) den Geschlechtsverkehr mit Z***** geleugnet habe, dabei aber unberücksichtigt gelassen, daß laut Mitteilung der dazu vom beisitzenden Richter befragten Dolmetscherin in jenem Kulturkreis, dem der Beschwerdeführer zuzuordnen ist, die Thematisierung des Geschlechtsverkehrs tabuisiert ist, geht ins Leere, weil sich der Angeklagte dahin verantwortete, anläßlich seiner Vernehmung durch die Polizei "von einem Geschlechtsverkehr" gesprochen zu haben, von dem Beamten allerdings mißverstanden worden zu sein (161).

Die Zeugin Z***** gab anläßlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme an, daß der Angeklagte sie an den Haaren zerrte, auf den Boden warf und ihren Kopf einige Male gegen den Boden schlug (32 f), und hielt diese Angaben, die sie dahin ergänzte, daß der Angeklagte ihren Kopf auch gegen die Couch und die Wand schlug, vor der Untersuchungsrichterin und in der Hauptverhandlung aufrecht.

Die Beschwerdeargumentation, das Tatopfer habe bei seiner ersten niederschriftlichen Vernehmung durch die Polizei lediglich angegeben, der Angeklagte habe es "an den Haaren gehalten ohne ersichtliche Gewaltanwendung" und - ohne daß dies in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils seinen Niederschlag gefunden hätte, zusammengefaßt wiedergegeben - den Gewalteinsatz des Angeklagten gegen ihre Person vor der Untersuchungsrichterin und in der Hauptverhandlung schrittweise aggraviert, findet daher im Akteninhalt keine Deckung und erweist sich somit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Da das Erstgericht ferner - abermals auf die Angaben der Zeugin Z***** gestützt - konstatierte, daß das Tatopfer, das keine Möglichkeit des Entkommens sah, seine Gegenwehr aus Angst vor dem Angeklagten einstellte und ihm zum Schein versicherte, es würde ihn lieben, bekämpft das nur die objektiven Komponenten dieses Verhaltens betonende und darauf gegründet die subjektiven Tatbestandserfordernisse problematisierende weitere Beschwerdevorbringen in Wahrheit die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer (hier) unzulässigen Schuldberufung.

Ob der Angeklagte anläßlich seiner Festnahme - entgegen den Wahrnehmungen der Zeugin Z***** (221 f) - "über das Auftreten der Aufforderin keineswegs überrascht war, sondern eher einen freudigen Eindruck zeigte" (Polizeibericht - 39), kann - als für die Beurteilung sowohl der objektiven als auch subjektiven Tatkomponenten unerheblich - auf sich beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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