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6Ob224/97b•OGH 6Ob224/97b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 25.November 1991 verstorbenen Johann K*****, zuletzt ***** vertreten durch die erblasserische Witwe, Brigitte K*****, Geschäftsfrau, ***** diese vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, infolge Revisionsrekurses der Noterben Sabina M*****, und Johann Sch*****, beide vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 26.März 1997, GZ 22 R 94/97y-72, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 15. Jänner 1997, GZ A 1046/92x-67, ersatzlos behoben und Teile der Beschlüsse vom 15.Jänner 1997, ON 65 und 66, abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Johann K***** ist am 25.11.1991 verstorben. Er war (zumindest außerbücherlicher) Alleineigentümer der EZ 71 KG O***** mit einem Erbhof im Sinne des Anerbengesetzes. Aufgrund eines Erbvertrages ist die erblasserische Witwe, Brigitte K*****, als Alleinerbin ausgewiesen. Der Erblasser hinterließ drei pflichtteilsberechtigte Kinder, Sabine M*****, Johann Sch***** und Hans Peter K*****.
Am 12.8.1993 schlossen die Witwe und die pflichtteilsberechtigten Kinder Sabine M***** und Johann Sch***** ein Erbübereinkommen. Ausgehend von einem Übernahmspreis gemäß § 11 AnerbenG von 2,3 Mio S verpflichtete sich die Witwe, die einvernehmlich mit je 430.000 S festgelegten Abfindungsansprüche der beiden Noterben bis 31.12.1993 zu zahlen und über die Beträge eine Bankgarantie mit Laufzeit bis 31.1.1994 oder eine Rangordnung für die Verpfändung beizubringen.
Mit dem erblasserischen Sohn Hans Peter K***** schloß die Witwe am 14.7.1994 ein Pflichtteilsübereinkommen dahin, daß diesem die Grundstücke 832 und 833 je Garten ins Eigentum übertragen werden. Weiters verpflichtete sich die Erbin entsprechend dem Erbvertrag, dem (damals noch minderjährigen) Sohn Hans Peter K***** die Liegenschaft EZ 71 KG O***** bis spätestens 9.3.2001 gegen einen angemessenen Übernahmspreis zu übergeben. Zur Sicherung dieses Anspruches wurde zugunsten dieses Sohnes ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bestellt.
Mit Einantwortungsurkunde vom 23.9.1994 wurde der Nachlaß des Verstorbenen der erblasserischen Witwe zur Gänze eingeantwortet und die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt. Die bücherliche Durchführung erfolgte zu TZ 2732/95.
Am 16.11.1994 beantragten die pflichtteilsberechtigten Kinder des Erblassers Sabine M***** und Johann Sch***** eine Nachtragserbteilung gemäß § 18 AnerbenG mit der Begründung, die Erbin habe seit Sommer 1994 mehrere Grundstücke im Gesamtausmaß von 66.940 m2 verkauft, weshalb der Übernahmspreis neu zu bemessen bzw so vorzugehen sei, als wäre der Erbhof überhaupt verkauft worden.
Am 17.5.1996 teilte die Bezirksbauernkammer Vöcklabruck auf Anfrage dem Erstgericht mit, daß aufgrund massiver Grundverkäufe die landwirtschaftliche Nutzfläche des Erbhofes so verkleinert worden sei, daß keine Erbhofeigenschaft mehr bestehe.
Mit Beschluß vom 1.7.1996 wurden für die beiden antragstellenden Noterben ausgehend von einem nunmehr erhöhten Übernahmspreis bzw Erlös von 17,150.000 S Nachtragspflichtteilsansprüche gemäß § 18 AnerbenG von jeweils weiteren 1,650.000 S, zahlbar bis 31.10.1996, mit 8 % Verzugszinsen festgesetzt und der Erbin die Zahlung dieser Beträge bei sonstiger Exekution aufgetragen.
Am 13.12.1996 teilten diese beiden pflichtteilsberechtigten Kinder mit, daß die Erbin ihrer Leistungspflicht nicht nachgekommen sei und beantragten, die Einantwortungsurkunde dahin zu ergänzen, daß ob der erblasserischen Liegenschaftshälfte B-LNr 1 der Liegenschaft EZ 71 KG O***** im Range 25.11.1991, allenfalls im Rang TZ 2732/95 die Eintragung von Pfandrechten für die Nachtragspflichtteilsansprüche angeordnet und die Verbücherung von Amts wegen veranlaßt werde.
Daraufhin faßte das Erstgericht am 15.1.1997 nachfolgende Beschlüsse:
Mit Beschluß ON 65 wurde das mit Beschluß ON 35 (Mantelbeschluß zur Einantwortungsurkunde ON 37) zu Gericht angenommene und der Abhandlung zugrunde gelegte Inventar dahin berichtigt, daß 1. der Übernahmspreis von 2,300.000 S gemäß § 18 Abs 1 AnerbenG um 14,850.000 S erhöht und damit der reine Nachlaß nach Abzug der unverändert gebliebenen Passiven mit 14,751.639,33 S ausgewiesen wurde, und 2. die Einantwortungsurkunde vom 23.9.1994 im Sinne der §§ 17 und 18 iVm § 12 AnerbenG dahin ergänzt wurde, daß ob dem erblasserischen Hälfteanteil B-LNr 1 in der EZ 71 KG O***** im Range der Verbücherung der Einantwortungsurkunde TZ 2732/95 das Pfandrecht für die Pflichtteilsansprüche der Sabina M***** und des Johann Sch***** für je 1,650.000 S zuzüglich 8 % Zinsen ab 1.11.1996 einzuverleiben sei, wobei der Vollzug dieser Anordnung gemäß § 12 Abs 2 AnerbenG und § 12 Abs 1 AußStrG sofort und vor Rechtskraft des Beschlusses zu erfolgen habe. Gleichzeitig ergänzte das Erstgericht mit Beschluß ON 66 die Einantwortungsurkunde im gleichen Sinn und traf mit Beschluß ON 67 die Vollzugsanordnung mit dem Wortlaut des Punktes 2. des Beschlusses ON 65.
Zu diesem Zeitpunkt waren im Lastenblatt der erblasserischen Liegenschaft im Rang TZ 2733/95 ein Höchstbetragspfandrecht von 10,000.000 S zugunsten einer Bank und im Rang TZ 2734/95 das Belastungs- und Veräußerungsverbot für Hans Peter K***** sowie zwei weitere Pfandrechte für die Bank im Höchstbetrag von 3,192.000 S und 1,400.000 S eingetragen, denen der Vorrang vor dem Veräußerungs- und Belastungsverbot eingeräumt worden war.
Gegen die Vollzugsanordnung ON 67 erhoben die pfandrechtlich sichergestellte Bank sowie die erblasserische Witwe und ihr Sohn Hans Peter K***** Rekurse mit den Anträgen auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Beschlusses.
Das Rekursgericht gab den Rekursen Folge. Es behob den angefochtenen Beschluß ON 67 ersatzlos und änderte die Beschlüsse ON 65 und ON 66, die mit dem Beschluß ON 67 eine untrennbare Einheit bilden, dahin ab, daß der jeweilige Punkt betreffend die Einverleibung von Pfandrechten für die Pflichtteilsansprüche der Sabina M***** und des Johann Sch***** im Betrag von je 1,650.000 S im Rang TZ 2737/95 zu entfallen habe.
Durch den Rekurs gegen die Vollzugsanordnung seien auch die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Beschlüsse ON 65 und die Ergänzung der Einantwortungsurkunde ON 66 angefochten. Nach § 29 Abs 1 GBG richte sich der Rang einer Eintragung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Eingabe beim Buchgericht. Eine Eintragung der am 13.12.1996 beantragten Pfandrechte im Rang TZ 2732/95 - also vor den verbücherten Höchstbetragspfandrechten der Bank und dem Belastungs- und Veräußerungsverbot - widerspreche dieser Vorschrift, sei mit dem Prinzip des Gutglaubensschutzes im Grundbuch nicht vereinbar und würde zu einer groben Benachteiligung all jener Berechtigten führen, die zwischenzeitig im Vertrauen auf den Grundbuchsstand Rechte erworben hätten. § 12 Abs 2 AnerbenG bestimme, daß dann, wenn eine Auszahlungsfrist vereinbart oder bestimmt werde, das Verlassenschaftsgericht in der Einantwortungsurkunde anzuordnen habe, daß mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig das Pfandrecht zur Sicherstellung der Abfindungsansprüche der übrigen Miterben bücherlich einverleibt werden müsse. § 18 AnerbenG über die Nachtragsabhandlung bei Veräußerung des ganzen Erbhofes oder von Teilen davon binnen 10 Jahren bestimme, daß der Anerbe in diesem Fall den entsprechenden Mehrerlös herauszugeben habe. Dieser sei auf Antrag als nachträglich hervorgekommenes Verlassenschaftsvermögen zu behandeln. Die Nachtragserbteilung erfolge in der Form, daß der korrigierte Übernahmspreis mit Beschluß festgesetzt und der Erbe gegenüber den antragstellenden Mit- oder Noterben allenfalls zur Zahlung einer (weiteren) Abfindung verhalten werde. Eine Verpflichtung zur pfandrechtlichen Sicherstellung dieser weiteren Abfindung im Sinne des § 12 Abs 2 AnerbenG sei in dessen § 18 nicht vorgesehen. Die Anordnung des Erstgerichtes, zur Sicherung der weiteren Abfindungsansprüche Pfandrechte im Rang der seinerzeitigen Eigentumseinverleibung aufgrund der Einantwortungsurkunde einzutragen, sei daher auch im Anerbengesetz nicht gedeckt. Eine solche Vorgangsweise würde zu dem unvertretbaren Ergebnis führen, daß erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich erst nach Verkauf des Erbhofes oder von Teilen desselben entstandene Ansprüche in einem früheren Rang gesichert würden. Überdies stehe auch das im Rang TZ 2734/95 eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Hans Peter K***** jeglicher Belastung der Liegenschaft ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten entgegen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß mangels einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur allenfalls analogen Anwendbarkeit des § 12 Abs 2 auf § 18 AnerbenG der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Daß die vom Erstgericht unter Verletzung der elementarsten Vorschriften des Grundbuchrechtes, insbesondere des § 29 Abs 1 angeordnete und vom Rekursgericht behobene Eintragung eines Pfandrechtes der Noterben im Grundbuch im Rang vor den verbücherten Pfandrechten der Bank keinesfalls in Betracht kommt, bestreiten auch die Rechtsmittelwerber nicht mehr. Aber auch eine Eintragung nach diesen Pfandrechten Dritter und vor dem verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des dritten Pflichtteilsberechtigten oder im laufenden Rang kommt mangels gesetzlicher Grundlage für die rechtsgültige Begründung des richterlichen Pfandrechtes nicht in Betracht.
Der Ansicht der Rechtsmittelwerber, die Erbin Brigitte K***** und ihr Sohn Hans Peter K***** hätten mit ihrem Rekurs lediglich die Vollzugsanordnung des Erstgerichtes, den Beschluß ON 67, angefochten, die Beschlüsse ON 65 und 66 seien daher in Rechtskraft erwachsen, kann nicht beigepflichtet werden. Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, daß die drei am selben Tag zur Beendigung der Nachtragsabhandlung gefaßten Beschlüsse eine untrennbare Einheit bilden. Ebenso wie bei Mantelbeschluß und Einantwortungsurkunde erfolgte auch hier eine inhaltlich einheitliche Entscheidung, die nur aus formellen Gründen getrennt erfolgte. Der Beschluß ON 65 entspricht seinem Inhalt nach einem "Nachtragsmantelbeschluß" und hält entsprechend die Ergebnisse der Nachtragsabhandlung abschließend fest, die in der "ergänzten Einantwortungsurkunde" ihren Niederschlag finden. Die Vollzugsanordnung ON 67 stellt lediglich eine gesonderte Ausfertigung der schon in den ON 65 und 66 inhaltsgleich getroffenen Anordnung (Begründung eines richterlichen Pfandrechtes zugunsten der Noterben) für das Buchgericht zur Vornahme der Eintragung dar, dies unter Weglassung der das Buchgericht und die von diesem zu verständigenden Beteiligten nicht betreffenden Beschlußteile (Berichtigung des Inventars durch Erhöhung des Übernahmspreises und damit Berichtigung des reinen Nachlasses). Wenn auch in der Anfechtungserklärung im Rekurs der Erbin und ihres Sohnes ausdrücklich nur der Beschluß ON 67 angeführt ist, ergibt sich doch aus den Rekursauführungen und auch aus den Rekursanträgen, daß sich diese Rechtsmittelwerber nicht nur gegen die Eintragung des vom Erstgericht begründeten richterlichen Pfandrechtes im Grundbuch, sondern auch gegen die Begründung des Pfandrechtes selbst, das nach ihren Ausführungen im Gesetz keine Deckung findet, wenden und erst in ihren Eventualanträgen gegen die - bloße - Einverleibung und letztendlich gegen den verfügten Rang. Es ist daher davon auszugehen, daß auch die Beschlüsse (ON 65 in seinem Punkt 2.) und ON 66, also soweit sie die Einverleibung eines richterlichen Pfandrechtes zugunsten der Pflichtteilsberechtigten verfügen, mitangefochten wurden und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
Die bäuerliche Erbteilung ist, abweichend von den §§ 165 f AußStrG grundsätzlich vor der Einantwortung durchzuführen, wobei die Abfindungsansprüche der weichenden Erben oder Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich in Geld zu berechnen sind. Das Verlassenschaftsgericht hat das Erbenübereinkommen zu genehmigen und dabei darauf zu achten, daß alle Miterben oder Pflichtteilsberechtigten zustimmen und durch die Vereinbarung die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigt wird, weitergehende Eingriffe in die Privatautonomie der Miterben sind nicht zulässig. § 12 AnerbenG regelt die Auszahlung und Sicherstellung der Abfindungsansprüche. Zur weiteren Erleichterung der Übernahme des Erbhofes für den Noterben sieht § 12 Abs 1 neben der Berechnung des Übernahmspreises die Möglichkeit der Stundung der Geldabfindung vor. In allen Fällen der Stundung der Abfindungen hat das Verlassenschaftsgericht für deren bücherliche Sicherstellung bereits in der Einantwortungsurkunde vorzusorgen. Die Begründung eines richterlichen Pfandrechtes ist also auf die Fälle beschränkt, in denen eine durch Erbübereinkommen vereinbarte oder auf Antrag des Erben vom Verlassenschaftsrichter verfügte Stundung der Abfindungsansprüche erfolgt. Dieses richterlich begründete Pfandrecht soll einen gewissen Ausgleich dafür schaffen, daß die weichenden Erben, die mit Rücksicht auf das Wohlbestehenkönnen des Anerben in der Regel ohnedies eine geringere Abfindung erhalten, als dies nach den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB der Fall wäre, auch noch einen Zahlungsaufschub hinnehmen müssen. In diesem Fall sollen sie zumindest bücherlich abgesichert werden.
Veräußert der Anerbe binnen zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers das Eigentum am Erbhof oder an dessen Teilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, so hat er nach § 18 Anerben G jenen Betrag herauszugeben, um den der bei einem Verkauf des Erbhofes oder seiner Teile erzielbare Erlös den inneren Wert des seinerzeitigen Übernahmspreises übersteigt. Dieser Mehrbetrag ist auf Antrag als nachträglich hervorgekommenes Verlassenschaftsvermögen zu behandeln, über das eine Nachtragserbteilung einzuleiten ist. § 18 AnerbenG enthält keine dem § 12 Abs 2 entsprechende Bestimmung, sondern normiert vielmehr, daß der Erbe den Mehrbetrag "herauszugeben hat". Für den Nachtragspflichtteil hat somit keine von den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen abweichende Berechnung zu erfolgen, weil die Rechtfertigung für die Bevorzugung des Anerben wegfällt, wenn er den Hof oder dessen Teile ohne wirtschaftliche Not veräußert. Er muß daher seinen Vorteil an die weichenden Mit- oder Noterben herausgeben. Damit besteht aber keine aus den Grundgedanken des Anerbenrechtes abzuleitende Notwendigkeit, die Sonderbestimmung des § 12 AnerbenG auch auf die Nachtragsabhandlung anzuwenden. Weder kommt dem Anerben die Möglichkeit einer richterlichen Stundung der Zahlung der Mehrbeträge zu, noch müssen die Noterben in einem solchen Fall durch Begründung eines richterlichen Pfandrechtes - das überdies nur bei nur teilweiser Veräußerung an den noch verbliebenen Erbhofgrundstücken, nicht aber bei Veräußerung des gesamten Erbhofes überhaupt noch durchführbar wäre - besser gestellt werden als Noterben, die nicht die anerbenrechtlichen Vorschriften gegen sich gelten lassen müssen. Auch letztere haben keinen Anspruch auf besondere Sicherung ihres Pflichtteils- oder Nachtragspflichtteilsanspruches durch Begründung eines richterlichen Pfandrechtes ohne besondere vertragliche Grundlage. Eine analoge Anwendung des § 12 Abs 2 AnerbenG auf die Nachtragsabhandlung nach § 18 AnerbenG kommt daher nicht in Betracht. Ohne vertragliche Vereinbarung mit der zahlungspflichtigen Erbin und dem Begünstigten aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot ist daher die Einverleibung eines Pfandrechtes nur aufgrund richterlicher Verfügung zugunsten der erhöhten Pflichtteilsforderungen der Rechtsmittelwerber aus der Nachtragsabhandlung mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht möglich. Die entsprechenden Bestimmungen in den Beschlüssen des Erstgerichtes wurden vom Rekursgericht daher zutreffend beseitigt.
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