OGH 13Os60/98

13Os60/98Supreme CourtMay 6, 1998

Full text

OGH 13Os60/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans P***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. September 1995, AZ 21 Ns 411/95, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Dr. Spitzer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. September 1995, AZ 21 Ns 411/95, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 23 a Abs 2

SGG.

Der Beschluß wird aufgehoben und der ihm zugrunde gelegene Antrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf nachträgliche Milderung der verhängten Freiheitsstrafe zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht verhängte mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Dezember 1992, GZ 6 d Vr 9547/92-36, über Hans P***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wobei gemäß § 43 a Abs 3 StGB ein Teil der Strafe im Ausmaß von 12 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe wurde (partiell durch Anrechnung der Vorhaft) verbüßt (ON 39).

Am 4. September 1995 stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien unter Bezugnahme auf § 23 a Abs 2 SGG beim Oberlandesgericht Wien den (nach der Aktenlage nicht verständlichen) Antrag, die über Hans P***** verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 410 StPO bedingt nachzusehen (ON 81).

Das Oberlandesgericht Wien sprach mit Beschluß vom 12. September 1995, AZ 21 Ns 411/95, eine Milderung der urteilsmäßig verhängten Strafe dahin aus, "daß sie dem Verurteilten gemäß dem § 43 Abs 1 StGB auch hinsichtlich des unbedingten Strafteiles von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird" (ON 82). In der Entscheidungsbegründung ging das Oberlandesgericht (ersichtlich irrtümlich) davon aus, daß der Vollzug des nicht bedingt nachgesehenen Strafteils noch offen war.

Zutreffend führt die vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aus, daß der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Schon der Wortlaut der Vorschrift mit der darin enthaltenen Anknüpfung an die Aufschubsbedingungen des § 6 StVG stellt eindeutig klar, daß sich die gesamte Regelung des § 23 a SGG nur auf unvollstreckte Freiheitsstrafen bezieht (vgl auch Mayerhofer StPO4 § 410 Nr 6 a). Da sich die verfehlte Entscheidung durch Auslösung einer (weiteren) Probezeit zum Nachteil des Verurteilten auswirken konnte, war sie im Sinne des § 292 letzter Satz StPO zu kassieren.

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