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13Ns6/98•OGH 13Ns6/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, über die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Innsbruck einschließlich seines Präsidenten sowie die Ablehnung der Landesgerichte Feldkirch und Innsbruck (einschließlich deren Präsidenten) durch den Subsidiarankläger Martin B***** in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die (pauschale) Ablehnung des Oberlandesgerichtes Innsbruck einschließlich seines Präsidenten ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung der Landesgerichte Feldkirch und Innsbruck (einschließlich deren Präsidenten) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gründe:
Der Subsidiarankläger Martin B***** lehnt in dem von ihm gegen den Richter des Landesgerichtes Feldkirch Dr.Peter M***** gestellten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung "jeden einzelnen Richter in Vorarlberg" (fallbezogen: Richter des Landesgerichtes Feldkirch und dessen Präsidenten) sowie auch die Richter des Landesgerichtes Innsbruck (einschließlich dessen Präsidenten) und das Oberlandesgericht Innsbruck (einschließlich dessen Präsidenten) ab ("... diese Sache außerhalb Vorarlbergs und Tirols zu besorgen"); "Tirols deshalb, weil auch das OLG Innsbruck den Stoff offenkundig nicht fachlich bewältigen kann."
Über die Zulässigkeit des gegen das Oberlandesgericht Innsbruck und seinen Präsidenten gerichteten Ablehnungsbegehrens hat gemäß § 74 Abs 2 StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
Nach § 72 Abs 1 StPO können Richter (außer in den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen der Ausschließung) aus Gründen abgelehnt werden, die geeignet sind, die Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu ziehen. Die Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO). Die Ablehnung eines gesamten Gerichtshofes ist nur dann gerechtfertigt, wenn für jedes einzelne seiner Mitglieder Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlaß geben, der Richter könne sich bei seiner Entscheidung aus anderen als sachlichen Überlegungen leiten lassen.
Daraus folgt, daß Ablehnungserklärungen immer personenbezogenen sein müssen; auf ein wie hier pauschales, jeglicher Sachlichkeit entbehrendes und sich an einer allgemeinen Verunglimpfung, nämlich Rechtsunkenntnis der Richterschaft der abgelehnten Gerichtshöfe erschöpfendes Vorbringen ist aber nicht einzugehen.
Der Ablehnung war daher ein Erfolg zu versagen.
Über die Ablehnung der Landesgerichte Feldkirch und Innsbruck wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben.
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