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3Nd5/98•OGH 3Nd5/98
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Waldeck, Dr.Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Marianne D*****, vertreten durch den Sachwalter Justina D*****, diese vertreten durch Dr.Bertram Grass, Mag.Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen § 35 EO in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Gemäß § 31 JN wird an Stelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Bregenz zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.
Begründung:
Der behinderte Beklagte hat im Sprengel des Bezirksgerichtes Bregenz ihren Wohnsitz. Nach der Aktenlage kommen als Beweismittel die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens über die Pflegebedürftigkeit der Beklagten und allenfalls ihre Einvernahme oder die ihres Sachwalters als Partei in Betracht. In diesem Falle spricht daher entgegen der Äußerung der klagenden Partei alles dafür, aus Zweckmäßigkeitsgründen das Verfahren an das Wohnsitzgericht der Beklagten zu delegieren.
Die Delegierung dient der Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens (Mayr in Rechberger, Rz 4 zu § 31 JN mwN).
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