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9Ob53/98d•OGH 9Ob53/98d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann K*****, Pensionist, , vertreten durch Dr.Helmut Storch, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Dipl.Ing. Johannes M, Zivilingenieur,
2. Renate M*****, Angestellte, beide *****, beide vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 13,147.443 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 17.Dezember 1997, GZ 1 R 249/97m-14, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. Daß Nebenpunkte nicht zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht worden sind, steht der Annahme des Zustandekommens des Kaufvertrages an sich nicht entgegen. Sie sind dann aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen (SZ 44/73, 61/136, 62/9, 68/178 ua). Wenn allerdings, wie hier, eine Vereinbarung über offene Punkte, wie den Zeitpunkt der Anzahlung und der Zahlung der über die Anzahlung hinausgehenden Restsumme einer vertraglichen Einigung vorbehalten ist, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch hierüber geeinigt haben (MietSlg 34/12; SZ 44/73; 54/112, 68/178 ua).
Auch die bedingungslose Annahme des die Anzahlungshöhe oder den noch zu vereinbarenden Zeitpunkt der Restzahlung nicht regelnden Anbots vom 18.9.1993 samt den mit Schreiben vom 9.3.1994 vorgenommenen Ergänzungen über die bei Vertragsabschluß fällige Anzahlung von S 1,500.000 und den noch klarzustellenden Zeitpunkt der Restzahlung kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß eine Vereinbarung über offene Punkte vorbehalten war. Das Berufungsgericht geht daher mit der Rechtsprechung konform, daß der Kaufvertrag vor erfolgter Einigung auch über die vorbehaltenen Punkte nicht zustande kam. Für eine Auslegung, ob eine Parteienvereinbarung vollständig ist (SZ 54/112; 61/136), ist daher kein Raum.
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