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11Os40/98 (11Os45/98)•OGH 11Os40/98 (11Os45/98)
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Habl, Dr.Zehetner und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Samuel Ogugua E***** und andere Angeklagte wegen des beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 und Abs 2 SGG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten John A***** sowie über die Berufung des Angeklagten Olabode Oluseyi Al***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 12. Dezember 1997, GZ 29 Vr 337/97-113, und über die Beschwerde des Angeklagten Al***** gegen den zugleich mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten John A***** wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten John A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) John A***** des (zu ergänzen: beim Versuch gebliebenen) Verbrechens nach §§ 15 (zu ergänzen: StGB); 12 Abs 1 und Abs 2 SGG (A 1. und 2.) schuldig erkannt.
Danach haben John A***** sowie Olabode Oluseyi Al***** und Samuel Ogugua E***** (zu ergänzen: in Traun) den bestehenden Vorschriften zuwider versucht, Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr zu setzen, und zwar dadurch, daß
zu 1. John A***** und Olabode Oluseyi Al***** gewerbsmäßig am 19.(Dezember, richtig:) Februar 1997 300 Gramm Kokain (abzüglich der Probemenge des Vortages zu Punkt 2) an einen verdeckten Ermittler übergaben, wobei es sich um 192 Gramm reines Kokain (Reinsubstanz) handelte;
zu 2. John A*****, Olabode Oluseyi Al***** und Samuel Ogugua E***** am 18.Februar 1997 ca ein halbes Gramm Kokain als Probe an Nedjmedin B***** zur Weitergabe an den verdeckten Ermittler übergaben.
Die lediglich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten John A***** ist nicht im Recht.
In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer, die an sich ausführliche Begründung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei in Ansehung der die Gewerbsmäßigkeit tragenden Feststellungen unvollständig geblieben, weil die diesbezüglich relevante und bis zuletzt unveränderte Aussage des Mitangeklagten Al***** in der Hauptverhandlung vom 24.Oktober 1997, wonach nur dieses eine Suchtgiftgeschäft durchgeführt werden sollte (S 380 oben/III), nicht erörtert worden sei.
Dieser Kritik ist zu entgegnen, daß die beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenates, insbesondere auch zur Frage der Gewerbsmäßigkeit in der Urteilsausfertigung ausreichend zusammengefaßt wurden, wobei dem Gebot zu gedrängter Darstellung der wesentlichen Gründe Rechnung getragen wurde (vgl Mayerhofer StPO4 § 270 E 78; § 281 Z 5 E 8). Eine Verpflichtung des Gerichtes zur Auseinandersetzung damit, warum der Angeklagte Al***** diese herausgegriffene Passage seiner Aussage betreffend den Nichtigkeitswerber nach der Vernehmung des verdeckten Ermittlers nicht abgeändert hat, ist vorliegend nicht gegeben. Die in der Rechtsmittelschrift angestellten Überlegungen hiezu sind rein spekulativ und in dieser Form als Entlastung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar; hat doch Al***** auch nach den belastenden Angaben des verdeckten Ermittlers die Bestreitung weiterer geplanter Suchtgiftgeschäfte hinsichtlich seiner Person ausdrücklich aufrechterhalten (S 406/III) und daher (erkennbar) keineswegs mit einer Verurteilung wegen Gewerbsmäßigkeit gerechnet, sodaß es in dieser Situation geradezu widersinnig wäre, seine Verantwortung - wie die Beschwerde vermeint - betreffend John A***** plötzlich zu ändern, weil aus einer Bezichtigung seines eigenen Suchtgiftlieferanten (A*****) nur eine Selbstbelastung abgeleitet werden könnte.
Insoferne schließlich der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, das Schöffengericht hätte "bei richtiger Bewertung der Aussage des Angeklagten Al***** zumindest im Zweifel" von einem einzigen Suchtgiftgeschäft ausgehen müssen, bekämpft er solcherart nur auf eine im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter, die bei ihrer Überzeugung von der Unglaubwürdigkeit der Darstellung der Angeklagten in der Hauptverhandlung keinen Zweifel erkennen ließen.
Aus diesen Erörterungen ergibt sich bereits, daß die auch zur Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholten gleichlautenden Beschwerdeeinwände nicht imstande sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Gleiches gilt für das Vorbringen zu der Abwägung des Wahrscheinlichkeitsgrades des Schlusses, daß der Beschwerdeführer ebenfalls (wie Al*****) voll in den Suchtgifthandel einsteigen wollte, wobei dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers überdies entgegenzuhalten ist, daß beweiswürdigende Schlußfolgerungen aus Verfahrensergebnissen nicht zwingend sein müssen, sondern nur den Denkgesetzen nicht widersprechen dürfen (Mayerhofer StPO4 § 258 E 21, 22).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285 i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.
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