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4Ob107/98h•OGH 4Ob107/98h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** 1993 geborenen Eva E*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Günter H*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 10.März 1998, GZ 1 R 46/98b-30, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Voranzustellen ist hier, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Beibehaltung der derzeitigen Betreuung der Minderjährigen [Pflege und Erziehung gemäß den § 137a ABGB und § 38 OÖ JWG 1991 durch den Jugendwohlfahrtsträger im Wege der Unterbringung bei einer Pflegefamilie; verbleibende Obsorge durch die Mutter] deren Wohl fördert. Eine für die vom Vater beantragte Obsorgeentziehung im Gesetz (§ 176 ABGB) geforderte Gefährdung des Kindeswohls liegt also nicht vor. Die Entscheidung der zweiten Instanz entspricht der Rechtsprechung (EFSlg 78.160; 75.117; 62.864 uva).
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