OGH 15Os59/98

15Os59/98Supreme CourtApr 16, 1998

Full text

OGH 15Os59/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.April 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Frantisek K***** wegen des Verbrechens der versuchten Untreue nach §§ 15, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11.November 1997, GZ 27 Vr 2545/93-118, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Frantisek K***** wurde - abweichend von der wegen Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB erhobenen Anklage (ON 81 Punkt A) - des Verbrechens der versuchten Untreue nach §§ 15, 153 (auf US 3 versehentlich: "135") Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und gemäß § 43 a Abs 2 StGB zu einer kombinierten Geld- und bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er im Herbst 1992 in Imst und anderen Orten die ihm von der Simion M***** GesmbH (kurz: M***** GesmbH) durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (oder einen anderen zu verpflichten), dadurch wissentlich mißbraucht und der genannten Firma einen 500.000 S übersteigenden Vermögensschaden zuzufügen versucht hat, daß er Verantwortlichen der G***** AG eine um 1 Mio S überhöhte Rechnung der Firma Luzian B*****, Erwin B***** GesmbH Co KG (kurz: B*****) zur Auszahlung vorlegte, wofür die M***** GesmbH in der Höhe von 1 Mio S haften sollte.

Dagegen erhob der Angeklagte eine auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

Zu Unrecht behauptet die Mängelrüge (Z 5), durch zwei in der Beschwerdeschrift zitierte, isoliert aus dem Zusammenhang gelöste Sätze aus der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung (US 15 zweiter Absatz vorletzter Satz und dritter Absatz) werde die "innere Tatseite logisch nachvollziehbar nicht begründet" und "jedenfalls für das Vorliegen des qualifizierten Vorsatzes des Wissentlichkeit keine zureichende Begründung" geliefert, "sodaß der eherne Grundsatz in dubio pro reo nicht entsprechend berücksichtigt werden konnte".

Bei der gebotenen - vom Nichtigkeitswerber jedoch prozeßordnungswidrig außer acht gelassenen - Gesamtbetrachtung aller entscheidenden (sonst unbekämpft gebliebenen) Urteilskonstatierungen, zu denen das Erstgericht die aktenmäßigen Belegstellen anführt (vgl insbesonders US 6 unten bis 13), in Verbindung mit den beweiswürdigenden Erwägungen (US 13 bis 15) ist die für die Erfüllung des in Rede stehenden Verbrechenstatbestandes geforderte deliktsspezifische Vorsatzform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) - der Beschwerde zuwider - mit dem bloßen Resümee der Erkenntnisrichter (US 15 letzter Satz: Die Feststellungen zur inneren Tatseite ergeben sich zwanglos aus der äußeren Handlungsweise des Angeklagten.) bei der gegebenen Fallgestaltung durchaus zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und empirisch einwandfrei begründet (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 128; § 281 Z 9 a E 14). Im übrigen bringt der Nichtigkeitswerber mit der Berufung auf den Zweifels- grundsatz eine Beweiswürdigungsmaxime ins Spiel (vgl Mayerhofer aaO § 258 E 42, 48) und zeigt damit, daß er nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegial- gerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die Beweis- würdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen trachtet.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt gleichfalls einer gesetzmäßigen Ausführung, die nicht nur ein Festhalten am gesamten festgestellten Tatsachensubstrat erfordert, sondern auch den Nachweis auf dessen Basis, daß dem Erstgericht (hier) ein beweismäßig indizierter, die Gesetzesanwendung hindernder Feststellungsmangel unterlaufen ist; dabei dürfen weder konstatierte Umstände übergangen oder bestritten werden, noch darf die Tatsachengrundlage eigen- mächtig erweitert werden (Mayerhofer aaO § 281 E 86 f, 30; § 281 Z 9 a E 7, 9, 18 f).

Diesen prozessualen Grundsätzen zuwider fordert der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die in den Entscheidungsgründen aktenkonform wiedergegebene Vereinbarung vom 5./17.November 1990 zwischen dem verantwortlichen Bauleiter Helmut P***** und der Generalunternehmerin O***** Ltd. AG c/o C***** Treuhand- und Verwaltungs-AG, K***** (US 8 f) eine geradezu urteilskonträre Feststellung, "ob" (der Sache nach gemeint: daß) er der Meinung sein konnte, den inkriminierten Betrag von 1 Mio S von der Installateurfirma B***** verlangen zu dürfen, und damit das Vollmachtsverhältnis nicht wissentlich mißbraucht zu haben.

Indes lassen der klare Wortlaut der erstge- richtlichen Konstatierungen (US 10 bis 13) keinen Zweifel daran, daß es sich dabei bloß um eine vom Angeklagten unter wissentlichem Mißbrauch der ihm von der M***** GesmbH übertragenen rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht veranlaßte und am 22.Februar 1991 auf das Girokonto der O***** Ltd. bei der Raika N***** eingegangene "fingierte Provisionszahlung" zugunsten der O***** Ltd handelte, welche vereinbarungsgemäß in der um diesen Betrag überhöhten Schlußrechnung der B***** vom 9.Oktober 1991 an die M***** GesmbH enthalten war und die - hätte die vorfinanzierende G***** AG die Auszahlung nicht rechtzeitig verweigert - vorsatzgemäß die M***** GesmbH belastet und somit geschädigt hätte. Daraus erhellt, daß einerseits der Angeklagte nicht berechtigt war, die ("fingierte Provisionszahlung" im Betrag von) 1 Mio S zu fordern, anderseits die M***** GesmbH - weil das Delikt in der Entwicklungsstufe des Versuchs blieb - (noch) keinen Schaden erlitten hatte.

Soweit der Rechtsmittelwerber in einem wesentlichen Teil seiner Beschwerdeschrift moniert, das Gericht habe "den weiteren Werdegang dieser Vereinbarung bzw den Zusammenhang der Zahlung von einer Million Schilling und dieser Vereinbarung" unberücksichtigt gelassen, ferner an Hand selektiver Verantwortungspassagen sowie eines in der Hauptverhandlung (als Beilagen 3) vorgelegten Urkundenvoluts, eines Notariatsaktes vom 3.Jänner 1991 über eine Kapitalerhöhung und zweier Erklärungen nach § 10 GesmbHG weitwendig selbst beweiswürdigend und das vom Schöffengericht als schlüssig und zutreffend erachtete Sachverständigengutachten kritisierend nachzuweisen trachtet, daß der M***** GesmbH der tatrelevante Millionenbetrag tatsächlich zugeflossen, dieser somit keinesfalls ein Schaden, vielmehr sogar ein Nutzen entstanden sei, und ihm weder wissentlicher Mißbrauch der Vollmacht (bezüglich dessen das Urteil keine Feststellungen enthalte) noch bedingter Schädigungsvorsatz nachzuweisen sei, und zusammenfassend behauptet, er habe im Sinne eines Tatbildirrtums gehandelt, übergeht er nicht nur alle - wie dargelegt - unbedenklich und unmißverständlich getroffenen Konstatierungen zur objektiven und subjektiven Tatseite, sondern bestreitet auch die festgestellte Tatsache, daß der Millionenbetrag in Wahrheit nicht an die M***** GesmbH zurückgeflossen ist (US 13 dritter Absatz, 15 zweiter Absatz).

Solcherart wird daher weder der geltend gemachte materiellrechtliche Feststellungsmangel noch ein anderer Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 StPO prozeßordnungsgemäß dargetan, sondern erneut und ausschließlich nach Art einer - wie schon erwähnt - gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die nach den Regeln der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) sachgerechte tatrichterliche Lösung der Schuldfrage kritisiert, weshalb alle diese Ausführungen unbeachtlich sind (Mayerhofer aaO § 281 E 24, 30).

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§ 285 i StPO).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.