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2Nd2/98•OGH 2Nd2/98
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Heinz T*****, vertreten durch Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft Dr.Stöhr in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Adolf Tepan, Rechtsanwalt in Villach, wegen S 2.552,40 sA, den
Beschluß
gefaßt:
Der Akt wird dem Erstgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl zurückgestellt.
Begründung:
Am 17.8.1997 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Villach ein Verkehrsunfall, an dem ein PKW des Klägers und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren. Der Kläger begehrt mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Versicherungsnehmers der beklagten Partei den Ersatz von S 2.552,40 sA.
Das Erstgericht erließ antragsgemäß einen Zahlungsbefehl, der der beklagten Partei am 19.12.1997 zugestellt wurde.
Mit einem am 22.1.1998 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrte die beklagte Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl und beantragte unter anderem die Vernehmung von in Klagenfurt wohnhaften Auskunftspersonen im Rechtshilfewege. Gleichzeitig erhob sie Einspruch und verband diesen mit einem Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Villach zu delegieren.
Das Erstgericht legte nach Einholung einer Stellungnahme des Klägers vor Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag den Akt dem Obersten Gerichtshof zur allfälligen Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Villach vor.
Über den Delegierungsantrag kann derzeit noch nicht entschieden werden.
Vor Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl kann eine Delegierung nicht erfolgen, weil noch gar nicht feststeht, ob es zu einem kontradiktorischen Verfahren kommt und die Delegierung nur hiefür zweckmäßig sein könnte.
Daß sich der Delegierungsantrag der beklagten Partei nicht auf das über den Wiedereinsetzungsantrag durchzuführende Verfahren bezieht, ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß beantragt wird, die zum Wiedereinsetzungsantrag angebotenen Zeugen im Rechtshilfeweg zu vernehmen. Hier kann deshalb ungeprüft bleiben, ob eine Delegierung zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag möglich wäre. Ebenso ist nicht dazu Stellung zu nehmen, ob zur Bescheinigung von Wiedereinsetzungsgründen Personen im Rechtshilfeweg vernommen werden können.
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