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3Ob94/98i•OGH 3Ob94/98i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas S*****, vertreten durch Dr.Karl Kuprian, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagte Partei Clemens H*****, vertreten durch Dr.Johann Eder, Dr.Robert Kundmann und Dr.Stefan Knaus, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unzulässigkeit einer Exekution infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 17.November 1998, GZ 21 R 404/97d-22, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der ausdrücklich in § 503 Z 3 ZPO genannte, aber nicht mit diesem Wort bezeichnete Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird auch als Berufungsgrund anerkannt (Fasching Lehrbuch2 Rz 1771 und Kodek in Rechberger Rz 7 zu § 471 mN). Charakteristisch für ihn ist ein aus den Prozeßakten erkennbarer und behebbarer Irrtum bei der Darstellung von Beweisergebnissen. Einen solchen hat der Beklagte in seiner Berufung vergeblich geltend gemacht, weil ihn das Berufungsgericht nicht für wesentlich hielt und die erstgerichtlichen Feststellungen übernahm. Darin liegt ein vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbarer Akt der Beweiswürdigung. Es bedarf daher keine weitere Prüfung der Frage, ob eine in der zweiten Instanz erfolglos geltend gemachte Aktenwidrigkeit des Ersturteils überhaupt mit Revision geltend gemacht werden kann.
In der Sache läßt der Revisionswerber außer acht, daß er in seinem Exekutionsantrag dem nunmehrigen Impugnationskläger gar nicht vorgeworfen hat, er habe u.a. in Arztordinationen angebrachte Visitenkarten nicht beseitigt. Daß er aber aufgrund des Exekutionstitels verpflichtet wäre, seine (bei geschäftlichem Gebrauch eine selbständige Tätigkeit nahelegenden) Visitenkarten zu beseitigen, ergibt sich aus diesem nicht. Dem Kläger wurden mit einstweiliger Verfügung lediglich sämtliche Tätigkeiten in Form der selbständigen Ausübung des Taxigewerbes untersagt, ein Mehrbegehren umfassend alle diese Tätigkeiten in unselbständiger Form wurde aber abgewiesen. Es liegt daher kein Fall weiter bestehender "Störquellen" oder eines verbotenen "Zustandes" iS der E Nr. 133 und 134 in MGA EO13 vor.
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