OGH 15Os58/98

15Os58/98Supreme CourtApr 2, 1998

Full text

OGH 15Os58/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.April 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert A***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs 1, Abs 2, Abs 3 Z 3 SGG, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 26 a Vr 4185/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über das vom Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. September 1996, GZ 22 Bs 315/96-6, erhobene Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (als "Einspruch" bezeichnete) Berufung wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Norbert A***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9.Mai 1996, GZ 4 c Vr 4185/96-38, des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2, Abs 3 Z 3 SGG und § 15 StGB sowie des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt und nach § 12 Abs 3 SGG zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe und nach dem Finanzstrafgesetz zu Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt.

Der - nur die nach dem SGG verhängten Freiheitsstrafe bekämpfenden - Berufung des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Wien mit dem Urteil vom 24.September 1996, GZ 22 Bs 315/96-6, nicht Folge.

Mit Schreiben vom 5.Februar 1998 erhob der Verurteilte beim Oberlandesgericht Wien "Einspruch gegen das Berufungsurteil" und beantragte, das Urteil "unter Weglassung" bestimmter (in der Eingabe konkretisierter) Punkte neu auszufertigen.

Da den Gesetzen Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten - mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen - fremd sind, war das als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Gerichtshofes zweiter Instanz als unzulässig zurückzu- weisen.

Anzumerken ist, daß die - auf die eigenen Angaben des Berufungswerbers vor dem Erstgericht (230 des Vor-Aktes) - gestützte Annahme des Berufungsgerichtes, daß in "Ungarn wegen Mordes nach ihm gefahndet werde", ersichtlich auf einem Zitierfehler beruht, hat doch der Angeklagte in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, in Bratislava (somit in der Slowakei) wegen Mordes gesucht zu werden. Jedoch ist der Umstand, an welchem dieser Orte er gesucht worden sein soll, für die zu seinem Vorleben herangezogenen Urteilsgrundlagen völlig unerheblich. Daß in Tschechien ein Verfahren wegen Menschenhandels (zur Zeit der Hauptverhandlung) anhängig war, entspricht hingegen den Angaben des Norbert A***** vor dem Schöffengericht (erneut 230 des Vr-Aktes).

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