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6Ob89/98a•OGH 6Ob89/98a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl H*****, vertreten durch Dr.Frank Kalmann und Dr.Karlheinz De Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr.Doris N*****, vertreten durch Dr.Nikolaus Lanner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 21.Jänner 1998, GZ 3 R 460/97z-41, den
Beschluß
gefaßt:
Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht mit Vorlagebericht vom 11.3.1998 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht St.Veit/Glan zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht hat das vom Kläger mit 61.000 S bewertete Feststellungsbegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S übersteigt, nicht jedoch 260.000 S und daß die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 500, 502, 505 bis 508a ZPO idF dieser Novelle anzuwenden.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Falle des § 508 Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz binnen 4 Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach § 502 Abs 1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete außerordentliche Revision des Klägers wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Kläger wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des § 508 Abs 1 und 2 ZPO zu verbessern.
Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision nach § 502 Abs 3 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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