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1Nd3/98•OGH 1Nd3/98
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung (hier: Bewilligung der Verfahrenshilfe) in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung eines allfälligen weiteren Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen einer angeblich widerrechtlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Strafsachen und stellt dazu einen Verfahrenshilfeantrag.
Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85). § 9 Abs 4 AHG als Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener (RZ 1990/108 ua) Delegierung soll gewährleisten, daß auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach § 1 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund des § 9 Abs 4 AHG liegt darin, daß alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden soll, von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen. Daher wird auch § 9 Abs 4 AHG in Lehre und Rechtsprechung durch die im Gesetz nicht enthaltene Wendung "oder eines Einzelrichters des Gerichtshofes erster Instanz" ergänzt. Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs - hier des Oberlandesgerichts Wien - zum Gegenstand haben (EvBl 1963/211; 1 Ob 26/93 ua; RIS-Justiz RS0056449; Schragel, AHG2 Rz 261; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 232 f; Fasching, Lehrbuch2 Rz 208). Dies gilt auch für Entscheidungen eines Oberlandesgerichts in Strafsachen (zuletzt 1 Ob 2232/96h mwN) und für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung des Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92, 1 Nd 6/94 ua).
Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.
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