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Bsw2520/93•AUSL EGMR Bsw2520/93
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Johnson gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 24.10.1997, Bsw. 22520/93.
Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK - Unterbringung eines Geisteskranken in einer Anstalt.
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. wurde im August 1984 wegen Körperverletzung verurteilt, nachdem er auf offener Straße eine Frau niedergeschlagen hatte. Er war zu diesem Zeitpunkt bereits viermal aufgrund willkürlicher Angriffe auf Personen verurteilt worden. Festgestellt wurde, dass er geisteskrank sei. Er wurde daraufhin in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen und einer Behandlung unterzogen. Seine Anhaltung wurde in regelmäßigen Abständen durch das dafür zuständige Mental Health Review Tribunal (im folgenden: MHRT) überprüft. 1989 stellte das MHRT fest, dass der Bf. keine Symptome der Krankheit mehr aufweise, es jedoch für eine vollständige Entlassung noch zu früh sei. Seine Entlassung wurde unter der Auflage angeordnet, dass er in einem Heim unter Aufsicht eines Psychiaters und eines Sozialarbeiters untergebracht werden müsse. Seine Entlassung wurde jedoch bis zur Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes aufgeschoben. Als sich das MHRT im Mai 1990 erneut mit dieser Angelegenheit befasste, war noch immer kein geeigneter Heimplatz gefunden worden. Die in Frage kommenden Heime weigerten sich, den Bf. aufzunehmen. Sie befürchteten Probleme aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit. Gegen eine solche Weigerung konnte das MHRT keine Maßnahmen setzen, hielt es aber im Interesse der Allgemeinheit und des Bf. für angebracht, erneut die Entlassung unter Auflagen auszusprechen und diese bis zur Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes aufzuschieben.
Im September 1990 wurde der Bf. in eine andere Anstalt verlegt. Nachdem er kurz darauf einen Patienten angegriffen hatte, wurde er wieder in die ursprüngliche Anstalt überstellt.
Im April 1991 befaßte sich das MHRT erneut mit seiner Angelegenheit. Festgestellt wurde, dass der Bf. nicht geisteskrank und deshalb eine Anhaltung in der Anstalt nicht mehr notwendig sei. Es bestehe jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen die Kontrolle über sich verliere. Erneut wurde eine Entlassung unter Auflagen angeordnet, die ebenfalls bis zur Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes aufgeschoben wurde. Im Jänner 1993 wurde der Bf. schließlich ohne Auflagen entlassen. Seitdem ist er nicht mehr rückfällig geworden.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) sowie von Art. 5 (4) EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftkontrolle).
Zur Verletzung von Art. 5 (1) EMRK:
Eine Person kann nur unter folgenden drei Voraussetzungen als geisteskrank iSv. Art. 5 (1) (e) EMRK angesehen werden: Die Geisteskrankheit muss überzeugend dargelegt worden sein, sie muss hinsichtlich Art oder Schwere die Einweisung rechtfertigen und die Dauer der Unterbringung darf diejenige der Geisteskrankheit nicht übersteigen.
Der Bf. behauptet, die dritte Voraussetzung würde seit 1989 nicht mehr vorliegen, da mittlerweile festgestellt wurde, dass er nicht mehr geisteskrank sei.
Dieser Behauptung kann nicht gefolgt werden. Die Feststellung, dass die Geisteskrankheit, die die Einweisung des Bf. rechtfertigte, nicht mehr bestehe, kann nicht automatisch zur sofortigen Freilassung des Bf. ohne Auflagen führen. Dies würde den Ermessensspielraum bei der Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und der Allgemeinheit in bedenklicher Weise einschränken. Insofern kann in Einzelfällen die Entlassung auch unter Bedingungen und Auflagen ausgesprochen sowie unter gewissen Umständen auch aufgeschoben werden. Wesentlich ist, dass die Aufschiebung der Entlassung nicht grundlos erfolgt.
Im Hinblick auf diese Überlegungen war das MHRT berechtigt, festzustellen, dass - obwohl keine Anzeichen einer Geisteskrankheit mehr vorlagen - eine Entlassung des Bf. ohne Auflagen verfrüht gewesen wäre. Die Entlassung des Bf. nur unter der Auflage, dass er für eine gewisse Zeit unter der Aufsicht eines Psychiaters und eines Sozialarbeiters zu stehen habe, ist somit im Hinblick auf Art. 5 (1) EMRK unbedenklich.
Dem MHRT mangelte es jedoch an der Kompetenz, konkrete Maßnahmen für die Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes innerhalb einer angemessenen Zeit zu setzen. Dies führte dazu, dass diese Bedingung zu einer unbestimmten Aufschiebung der an sich ausgesprochenen Entlassung führte und der Bf. deswegen weiterhin bis 1993, dem Jahr, in dem seine Entlassung ohne weitere Bedingungen ausgesprochen wurde, in der Klinik verbleiben musste.
Aus diesen Gründen stellte die Anhaltung seit dem Jahr 1989 eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK dar (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (4) EMRK:
Die vom Bf. unter diesem Gesichtspunkt gemachten Behauptungen wurden bereits iZm. mit der Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 5
(1) EMRK gemacht. Keine gesonderte Prüfung von Art. 5 (4) EMRK (einstimmig).
Anm.: Vgl. insb. die vom GH zitierten Fälle Winterwerp/NL, Urteil v. 24.10.1979, A/33 und Luberti/I, Urteil v. 23.2.1984, A/75
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 26.6.1996 eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK festgestellt (15:1 Stimmen). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 5 (4) EMRK (15:1 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.10.1997, Bsw. 22520/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 272) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/97_6/Johnson.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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