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9ObA113/97a•OGH 9ObA113/97a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MMag.Dr.Gerhard Stadler und Brigitte Haumer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Univ.Prof. Dr. Erich B*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Land Steiermark, 8010 Graz, Burg, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 94.254,80 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 1996, GZ 7 Ra 190/96g-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Juni 1996, GZ 37 Cga 61/95s-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die beklagte Partei nicht berechtigt sei, den während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses des Klägers eingehaltenen Modus der (Degressions-)berechnung der Sondergebühren (Arzthonorare) nach § 36 Abs 1 lit b des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG) für Zahlungen einseitig abzuändern, die für Leistungen des Klägers erbracht werden, aber erst nach dem Ende seines Dienstverhältnisses eingehen; vielmehr sei die beklagte Partei verpflichtet, auch diese Zahlungen monatlich - unter Berücksichtigung der Degression - abzurechnen. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Aus dem Umstand, daß der Sondervertrag des Klägers auf die Bestimmungen des VBG 1948 verweist, ist für die beklagte Partei nichts zu gewinnen. Der von ihr angezogene Passus des § 8a dieses Gesetzes (§ 8a Abs 2 letzter Satz VBG 1948) betrifft nämlich ausschließlich die dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr gebührenden Sonderzahlungen und ist daher hier nicht anwendbar. Die während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses gepflogene Berechnung der Arzthonorare auf der Grundlage der im betroffenen Monat eingehenden Zahlungen steht auch nicht in Widerspruch zu den maßgebenden Bestimmungen des § 38a Abs 5 KALG und des § 8 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl 1991/106, zumal diese Bestimmungen zur Berechnungsgrundlage keinerlei Aussagen treffen und die tatsächlich vorgenommene Berechnung dem Zweck der normierten degressiven Staffelung durchaus gerecht wird. Im Gegensatz zum in der Revision vertretenen Standpunkt trifft letzteres für die für die Zeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses von der beklagten Partei gewählte Berechnungsmethode nicht zu, weil diese Methode, bei der die nach Ende des Dienstverhältnisses eingehenden Zahlungen den im letzten Jahr des Dienstverhältnisses eingegangenen Zahlungen zugeschlagen werden, für dieses Jahr wegen der vorher anders vorgenommenen Berechnung eine durch die maßgebenden Normen nicht gedeckte überproportionale Kürzung der ärztlichen Honorare zur Folge hätte. Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß durch die jahrelange mit beiderseitigem Einverständnis vorgenommene Berechnung auf der Grundlage der monatlich eingehenden Zahlungen der Sondervertrag des Klägers in diesem Sinne ergänzt wurde und die beklagte Partei daher nicht berechtigt ist, von der bisherigen Berechnungsmethode einseitig abzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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