OGH 7Ob308/97p

7Ob308/97pSupreme CourtOct 22, 1997

Full text

OGH 7Ob308/97p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Alexander W*****, geboren am 16.Oktober 1980, wohnhaft bei seiner Mutter Ruth W*****, , diese vertreten durch Dr.Elisabeth Constanze Schaller, Rechtanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses des Vaters Walter W, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Friedrich H.Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 29.April 1997, GZ 20 R 89/97x-80, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwechat vom 31. Jänner 1997, GZ 3 P 902/95k-76, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtenen Entscheidungen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird aufgetragen, nach Verfahrensergänzung eine neue Entscheidung zu fällen.

Begründung

Begründung:

Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde am 13.3.1990 nach § 55 Abs 1 EheG geschieden, wobei ausgesprochen wurde, daß den Vater das Verschulden an der Zerrüttung trifft. Mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 7.8.1995 (ON 61) wurde die Obsorge über den Minderjährigen seiner Mutter, die mit ihm schon seit 1992 in den USA lebt, allein zuerkannt. Mit Antrag vom 12.1.1996 (ON 62) beantragte die Mutter namens des Minderjährigen eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen des Vaters von S 5.800,-- auf monatlich S 9.000,-- ab dem 1.10.1994; dies entspreche 18 % des monatlichen Durchschnittsnettoeinommens des unterhaltspflichtigen Vaters. Seit der letzten Unterhaltsfestsetzung seien vier Jahre vergangen. Der Minderjährige habe aufgrund des seinerzeitigen Scheidungsstreites eine Verhaltensstörung erlitten und müsse deshalb in den USA eine Sonderschule besuchen, die privat zu bezahlen sei.

Der Vater widersprach diesem Unterhaltserhöhungsbegehren und stellte im Zuge der wechselseitigen Stellungnahmen den Antrag, der Minderjährige bzw seine Mutter möge eine Schulbesuchsbestätigung vorlegen, weil der Vater "nicht einmal in der Lage sei, die Schulsituation seines Sohnes nachzuvollziehen."

Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des ehelichen Vaters mit Wirksamkeit vom 1.10.1994 bis 31.12.1994 von S 5.800,-- auf monatlich S 7.335,--, für die Zeit vom 1.1.1995 bis 31.12.1995 auf monatlich S 7.830,-- und ab 1.1.1996 auf monatlich S 8.100,--. Zu dieser Entscheidung kam es, ohne weitere Beweisaufnahmen durchzuführen, allein aufgrund der Einholung einer Lohnauskunft über die Einkommenssituation des Vaters. Es folgerte rechtlich, daß der Vater aufgrund seines Einkommens und unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung für die Mutter des Minderjährigen und für seine zweite Ehefrau zu einer Unterhaltsleistung von 16 % seines monatlichen Einkommens zu verpflichten sei. Die festgesetzten Beträge errechneten sich auf dieser Grundlage.

Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß und erklärte die Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses für unzulässig. Die Behauptung des Vaters in seinem Rechtsmittel, sein Kind sei bereits selbsterhaltungsfähig, stelle eine unzulässige Neuerung dar. Darüber hinaus ergebe sich aus dem gesamten Akteninhalt kein Hinweis auf eine Berufstätigkeit des Kindes, sodaß das Erstgericht zu Recht keine Bestätigung über dessen Schulbesuch abverlangt habe.

Der gegen diese Entscheidung erhobene ao. Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.

Dem Akt ist aufgrund der Eingaben der Mutter des Minderjährigen nur zu entnehmen, daß sie und er in New York leben und daß der Minderjährige dort eine nicht näher bezeichnete Sonderschule besuche. Ein Nachweis hiefür fehlt. Richtig ist, daß der Revisionsrekurswerber die Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung des Minderjährigen nur mit der Begründung verlangte, er sei nicht in der Lage, die Schulsituation seines Sohnes nachzuvollziehen. Das Verlangen nach Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung kann aber wohl nur dahin verstanden werden, daß der unterhaltspflichtige Vater erhoben haben möchte, ob der im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht mehr schulpflichtige 16jährige Minderjährige überhaupt noch eine Schule besucht und ob er nicht etwa bereits selbsterhaltungsfähig ist. Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz stellt daher das Vorbringen des Vaters in seinem Rekurs keine unzulässige Neuerung dar. Aufgrund des im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG geltenden Untersuchungsgrundsatzes wäre daher das Erstgericht verpflichtet gewesen zu erheben, ob und welche Schule der Minderjährige in den USA besucht. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Mutter zur Vorlage einer derartigen Bestätigung aufzufordern und, falls sich daraus Zweifel ergeben, die Einvernahme der Mutter, allenfalls auch des Minderjährigen vor der österreichischen Vertretungsbehörde in den USA zu veranlassen haben. Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.