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2R352/97t•LG ZRS GRAZ 2R352/97t
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, Abteilung 2, hat als Rekursgericht durch dessen Richter Dr. Heinz Lackner (Vorsitz), Dr. Wolfgang Prisching und Dr. Willibald Gindra-Vady in der Pflegschaftssache der *****, über den Rekurs des Vaters *****, gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12.6.1997, 17 P 2850/95m-87, in nicht-öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluß, der hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der Sachverständigengebühren, der Haftung der Mutter für diese Gebühren und der Auszahlungsanordnung als unangefochten unberührt bleibt, im übrigen dahingehend abgeändert, daß der Ausspruch der Haftung des Vaters des Kindes für diese Gebühren zu entfallen hat.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs.2 Z 4 AußStrG jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Im Verfahren wegen der Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/512, wurde mit Beschluß vom 20.1.1997, ON 62, Professor Dr. Gernot Kraft zum Sachverständigen bestellt, mit dem Auftrag, ein Gutachten darüber zu erstatten, ob die Minderjährige im Fall der Rückführung zum Vater schweren psychischen Schaden nehmen würde. Mit Beschluß vom 12.2.1997, ON 65, wurde derselbe Sachverständige ersucht, darüberhinaus ein Gutachten zu erstatten, inwieweit das vom Vater des Kindes beantragte Besuchsrecht dem Wohl der Minderjährigen entspricht bzw. inwieweit ein solches der Minderjährigen zumutbar ist. Der Sachverständige erstattete zu ON 68 dieses Gutachten hinsichtlich beider Problemkreise und legte zu ON 69 die Honorarnote.
Mit der angefochtenen Entscheidung bestimmte das Erstgericht antragsgemäß die Kosten des Sachverständigen der Höhe nach, sprach gemäß § 2 GEG aus, daß Mutter und Vater für diese Kosten zur ungeteilten Hand haften und traf die entsprechende Auszahlungsanordnung. Es begründete diesen Beschluß im wesentlichen damit, daß die dem GebAG entsprechend verzeichneten Leistungen gemäß § 2 GEG deshalb von beiden Parteien zu tragen seien, weil sie im Interesse beider Parteien entstanden wären.
Nur gegen den Haftungsausspruch hinsichtlich des Vaters richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß der Ausspruch der Haftung hinsichtlich des Vaters für die Sachverständigengebühren zu entfallen hat.
Gemäß Art.26 Abs.2 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/512, erheben die zentralen Behörden und andere Behörden der Vertragsstaaten für die nach diesem Übereinkommen gestellten Anträge keine Gebühren. Insbesondere dürfen sie vom Antragsteller weder die Bezahlung von Verfahrenskosten noch der Kosten verlangen, die gegebenenfalls durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes entstehen.
Das Verfahren nach diesem Übereinkommen betrifft nicht nur den eigentlichen Ausspruch über die Rückführungsverpflichtung des Kindes, sondern auch den Ausspruch über die Durchführung der Kindesabnahme gemäß § 19 Abs.1 AußStrG. Ziel des Übereinkommens ist nämlich die Sicherstellung der sofortigen Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder (Art.1 lit a), aber auch die Gewährleistung des Besuchsrechtes (Art.1 lit b). Die Durchsetzbarkeit des Besuchsrechtes in dem Verfahren nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ergibt sich aus der Bestimmung des Art.21.
Die im gegenständlichen Verfahren entstandenen Kosten betreffen sowohl die Rückgabeverpflichtung des Kindes als auch Besuchsrechtsbelange. Beide Maßnahmen betreffen das Übereinkommen und sind daher unter die Bestimmung des Art.26 Abs.2 des Übereinkommens zu subsumieren.
Die Anwendung der Bestimmung des § 2 GEG ist daher für die dadurch entstandenen Kosten unzulässig, diese Kosten sind vielmehr im Sinne der zitierten Bestimmung des Übereinkommens dem Vater nicht aufzuerlegen, zumal Österreich von dem nach Abs.3 des Art.26 des Übereinkommens möglichen Vorbehalt nicht Gebrauch gemacht hat (RV 485 BlgNR 17. GP 34).
Der Vater haftet daher im gegenständlichen Fall für die entstandenen Sachverständigengebühren nicht, weshalb der Entfall der Haftung auszusprechen war.
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