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Bsw25404/94•AUSL EGMR Bsw25404/94
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Boujlifa gegen Frankreich, Urteil vom 21.10.1997, Bsw. 25404/94.
Art. 8 EMRK - Ausweisung und Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (6:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf., ein gebürtiger Marokkaner, lebt seit seinem fünften Lebensjahr in Frankreich. Drei seiner acht Geschwister sind mittlerweile franz. Staatsbürger. 1985 wurde der Bf. wegen schweren Raubes zu sechs Jahren Haft verurteilt. Die zweite Instanz setzte die Strafe auf 18 Monate herab. Nach Verbüßung dieser Strafe wurde er 1987 an die Schweiz ausgeliefert, um dort eine einjährige Haftstrafe wegen Diebstahls zu verbüßen. 1988 kehrte er nach Frankreich zurück und lebte bis 1991 bei seinen Eltern. Seit seiner Rückkehr fehlt ihm eine gültige Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis, seit 1991 lebt der Bf. in Lebensgemeinschaft mit einer franz. Staatsangehörigen. Am 8.4.1991 ordnete der Innenminister die Ausweisung des Bf. an, mit der Begründung, sein Aufenthalt in Frankreich stelle eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung dar. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, die Ausweisung verletzte sein Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens iSv. Art. 8 EMRK.
Liegt ein Eingriff vor?
Für die Frage, ob der Bf. ein Privat- und Familienleben iSv. Art. 8
(1) EMRK hatte, ist auf den Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Maßnahme abzustellen: Dies wäre der 8.4.1991. Jedoch wurde der Bf. bereits im November 1990, also noch bevor er mit seiner Lebensgefährtin zusammengezogen war, über ein gegen ihn eingeleitetes Ausweisungsverfahren in Kenntnis gesetzt. Der Bf. konnte sich daher zu diesem Zeitpunkt nicht auf diese Lebensgemeinschaft berufen. Festgehalten wird jedoch, dass der Bf. seit seinem fünften Lebensjahr in Frankreich lebt (mit Ausnahme der Zeit, als er in der Schweiz in Haft war) und hier seine Schulausbildung erhalten hat. Auch scheint er noch immer Kontakt zu seinen in Frankreich lebenden Eltern und Geschwistern zu haben. Daher besteht kein Zweifel, dass die bekämpfte Maßnahme einen Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt.
Ist der Eingriff statthaft iSv. Art. 8 (2) EMRK?
Zur Klärung dieser Frage muss festgestellt werden, ob die Erlassung der bekämpften Maßnahme gesetzlich vorgesehen, einen der in Art. 8
(2) EMRK aufgezählten legitimen Ziele verfolgte und die Maßnahme zur Erreichung eines dieser Ziele in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Unstrittig ist, dass die gegen den Bf. angeordnete Ausweisung sich auf die Verordnung über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern stützte.
Unstrittig ist weiters, dass der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgte, nämlich die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (6:3 Stimmen, Sondervoten der Richter Morenilla, Baka und Van Dijk).
Anm.: Vgl. insb. den vom GH zitierten Fall Bouchelika/F, Urteil v. 29.1.1997 (= NL 97/1/12).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 26.6.1996 eine Verletzung von
Art. 8 EMRK festgestellt (11:7 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.10.1997, Bsw. 25404/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 267) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/97_6/Boujlifa.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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