OGH 12Os140/97

12Os140/97Supreme CourtOct 16, 1997

Full text

OGH 12Os140/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rossmeisel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz Anton B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 7.Mai 1997, GZ 14 Vr 661/96-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz Anton B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 21. Juni 1996 in Trofaiach und in der Folge im Rötzgraben bei Trofaiach Petra S***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er sie ins Gesicht schlug, an den Haaren riß und sie mehrfach, für den Fall daß sie seinen Anordnungen nicht nachkomme, mit dem Umbringen bedrohte, zur Duldung des Beischlafes sowie des Anal- und Oralverkehrs nötigte.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht setzte sich sowohl mit der durch eine schizoaffektive Psychose geprägten Persönlichkeit des Tatopfers als auch mit den Widersprüchen in dessen Angaben eingehend, denkrichtig und mängelfrei auseinander. Die Tatsachenrüge (Z 5 a), der erkennende Schöffensenat habe diese Umstände weitgehend ebenso unberücksichtigt gelassen wie den Angeklagten vermeintlich entlastende Modalitäten der Anbahnung der Bekanntschaft mit dem Tatopfer, der Tatausführung und der Rückfahrt vom zweiten Tatort nach Trofaiach, vermag - ohne daß es dazu einer Detailerwiderung bedarf - insgesamt keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken; sie wendet sich vielmehr der Sache nach schwerpunktmäßig durch Problematisierung der Glaubwürdigkeit der den Schuldspruch tragenden Aussagen des Tatopfers und durch Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Auch die ausreichende Konstatierungen zum thematisierten bedingten Vorsatz des Angeklagten vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie den vom Erstgericht festgestellten direkten Vorsatz (§ 5 Abs 1 erster Halbsatz StGB) des Beschwerdeführers (US 6 ff, 22) übergeht.

Gleiches gilt für die - nicht näher substantiierte - Beschwerdeargumentation, daß allgemeine Redewendungen, wie "er hätte sich Gedanken machen müssen oder können" oder "er hätte wissen müssen", "es mußte ihm bewußt sein" oder "er mußte damit rechnen" die Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers nicht zu begründen vermögen, die sich ersichtlich gegen die die Resignation der Zeugin S***** erörternde Urteilspassage richtet, wonach der Angeklagte "wissen mußte und leicht erkennen hätte können, daß diese vorgespiegelte Zustimmung des Tatopfers (gemeint: eine allfällige, vom Angeklagten behauptete Zustimmung der Zeugin bloß vorgespiegelt war - US 8 f) durch die vorausgegangenen Drohungen und Gewalteinwirkungen und durch die Abgelegenheit des Tatortes resultierte" (US 17 f), damit in Wahrheit aber die Ablehnung der die Freiwilligkeit des sexualbezogenen Verhaltens der Zeugin S***** betonenden Verantwortung des Beschwerdeführers und damit (abermals) die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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