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6Ob291/97f•OGH 6Ob291/97f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Marjan S*****, und 2.) Verband , beide , beide vertreten durch Dr.Georg Freimüller ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Ingomar P, und 2.) K GmbH Co KG, ***** beide vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung infolge außerordentlicher Revision des Erstklägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14.Juli 1997, GZ 6 R 77/97h-20, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision des Erstklägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß bei Ansprüchen nach § 1330 Abs 1 und 2 ABGB derjenige aktiv zur Klage legitimiert ist, der von den ehrenrührigen und/oder kreditschädigenden Behauptungen betroffen ist. Die inkriminierten Behauptungen in dem Zeitungsartikel richten sich ausschließlich gegen das Museum *****, ein Konnex der Vorwürfe zum Erstkläger, der namentlich nicht genannt wird und auch keinerlei Funktion mehr im Zusammenhang mit dem Museum hat, ist vom Leserkreis des Zeitungsartikels erkennbar nicht herzustellen.
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