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6Ob287/97t•OGH 6Ob287/97t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Hermann B*****, 2. Christian L*****, beide vertreten durch Dr.Gerhard Weiser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde N*****, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Duldung einer Dienstbarkeit, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.Juli 1997, GZ 15 R 68/97y-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 30.Jänner 1997, GZ 3 Cg 149/96w-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt.
Begründung:
Die Kläger begehren, die Beklagte zur Duldung der Verlegung einer Wasserzuleitung zu verhalten. Das Berufungsgericht hat das klagestattgebende Urteil des Erstgerichtes bestätigt und ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Aus diesem Ausspruch ist zwar zu schließen, daß das Berufungsgericht offenbar einen Wert des Entscheidungsgegenstandes über 50.000 S vor Augen hatte. Da die Bewertung eines nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes jedoch für den Obersten Gerichtshof bindend und die Revision bei einer 50.000 S nicht übersteigenden Bewertung gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig wäre, kann von einem ausdrücklichen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO nicht abgesehen werden. Dieser wird nachzuholen sein.
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