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11Os153/97•OGH 11Os153/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Werner W***** und andere Verdächtige wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligten Luis G***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 22. August 1997, AZ 19 Bs 289/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Privatbeteiligten Luis G***** gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung zurück.
Die dagegen vom Privatbeteiligten erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil gegen Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung ein weiteres Rechtsmittel nicht vorgesehen ist.
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