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12Os139/97•OGH 12Os139/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rossmeisel als Schriftführerin, in der bei dem Landes- gericht St.Pölten zum AZ 13 Vr 666/97 anhängigen Strafsache gegen Christine G***** wegen des Verbrechens nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde der Christine G***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. August 1997, AZ 19 Bs 307/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Christine G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Gegen die Beschuldigte wurde im oben bezeichneten Verfahren wegen des dringenden Verdachtes, als Kreditsachbearbeiterin der Bank ***** in der Zeit von Frühjahr 1991 bis zum 17.Juni 1997 mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz in insgesamt 39 Fällen Kreditverträge fingiert und andere Bankangestellte unter Täuschung darüber zur Auszahlung von rund 19,3 Mio S verleitet zu haben, am 2.Juli 1997 die Voruntersuchung wegen § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (siehe jedoch Leukauf/Steininger Komm3 § 153 RN 55) eingeleitet.
Sie wird seither - derzeit aus dem allein noch aktuellen Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) - in Untersuchungshaft angehalten (ON 7 und ON 9/I).
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien unter Verlängerung der Haftfrist bis 22.Oktober 1997 einer Haftbeschwerde der Beschuldigten nicht Folge.
Die gegen diese Entscheidung ausgeführte Grundrechtsbeschwerde, mit welcher allein die Annahme des durch gelindere Mittel als nicht substituierbar beurteilten Haftgrundes bekämpft wird, ist nicht berechtigt.
Im Sinne des angefochtenen Beschlusses trifft es zunächst zu, daß sich die dringende Verdachtslage durch die Ergebnisse der Voruntersuchung (s insb 157 f, 189 f/I) auch darauf bezieht, daß die Beschwerdeführerin die von ihr unrechtmäßig erlangten Millionenbeträge entgegen ihrer Verantwortung, damit fortlaufend erpresserische Forderungen zweier Unbekannter befriedigt zu haben, für eigene Zwecke verwendete.
Im Inland dafür geschaffene Vermögenswerte konnten nicht aufgefunden werden. Bei dieser Sachlage ist angesichts des exorbiant hohen Vermögenszuwachses und des Umstandes, daß die Beschuldigte auch eigenen Angaben zufolge (85, 87/I) von Anfang an im Bewußtsein handelte, daß die - mit dem sicheren Verlust jeglichen reellen Einkommens verbundene - Entdeckung ihrer betrügerischen Machenschaften spätestens mit ihrer (nicht in ferner Zukunft liegenden) Pensionierung unausweichlich gewesen wäre, die Annahme naheliegend, daß sie als Vorsorge für diesen Fall zumindest einen Teil der Beute in Sicherheit gebracht hat.
Die solcherart auf Grund der Größe der der Beschwerdeführerin mutmaßlich bevorstehenden Strafe untermauerte Fluchtgefahr bleibt davon unberührt, daß sie die wenigen Tage zwischen Anzeigeerstattung und Verhaftung insoweit noch ungenützt verstreichen ließ, zumal die strafrechtlichen Konsequenzen ihrer Verantwortung (siehe oben) zur damaligen Zeit schon allein wegen der nicht prognostizierbaren Erhebungserfolge der Sicherheitsbehörde in keiner Weise abzuschätzen waren.
Daß die Beschwerdeführerin unbescholten ist und in geordneten Lebensverhältnissen lebt, vermag den Haftgrund im Hinblick auf den fünf Jahre übersteigenden Sanktionsrahmen des hier aktuellen Verbrechens nicht auszuschließen (§ 180 Abs 3 StPO).
Der angefochtenen Haftentscheidung ist schließlich auch darin beizupflichten, daß bei realitätsbezogener Betrachtung die Intensität der Fluchtgefahr durch das Gelöbnis, nicht zu flüchten und sich periodisch bei der Sicherheitsbehörde zu melden, ebensowenig gebannt werden kann wie durch die (bereits erfolgte) Abnahme der Reisedokumente.
Mangels Grundrechtsverletzung war die Beschwerde sohin ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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