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13Ns17/97•OGH 13Ns17/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Wolfgang S*****, AZ 20 Bc Ns 22/97 des Landesgerichtes Innsbruck wegen § 302 Abs 1 StGB über die Ablehnung der Richter des 6.Senates des Oberlandesgerichtes Innsbruck durch den Subsidiarankläger Arnold M***** nach Anhören der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über die Ablehnung ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck zuständig.
Gründe:
Anton M***** erstattete am 7.April 1997 bei der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck Anzeige gegen den Richter des Landesgerichtes Innsbruck Dr.S***** wegen (unter anderem) Verdachtes des Mißbrauchs der Amtsgewalt. Diese Anzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gemäß § 90 StPO zurückgelegt.
Am 12.Mai 1997 beantragte Arnold M***** als Subsidiarankläger bei der Ratskammer des Landesgerichtes die Einleitung der Voruntersuchung gegen den Angezeigten. Zugleich stellte er den Antrag auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht (für Strafsachen) Wien und lehnte (sinngemäß) wegen behaupteter Manipulationen aus Gründen der Befangenheit Richter des Landesgerichtes und des Oberlandesgerichtes Innsbruck ab.
Er bezog sich dabei auf ein gegen ihn geführtes Strafverfahren, das manipuliert worden sei und führte dazu wörtlich aus: "Eine Durchführung des Strafverfahrens oder dessen Beurteilung jenen Kräften zu überlassen, die durch Duldung mitschuldig wurden, ist undenkbar. Dies betrifft den Vizepräsidenten Dr.P***** ebenso wie den Präsidenten H***** des Landesgerichtes oder den 6.Senat des Oberlandesgerichtes".
Der Subsidiarankläger hat somit nicht den (gesamten) Gerichtshof zweiter Instanz (oder dessen Präsidenten, § 74 Abs 2 StPO) abgelehnt. Sein Antrag bezieht sich ausschließlich auf einzelne Richter dieses Gerichtshofes, nämlich auf jene des 6.Senates sowie den Präsidenten und Vizepräsidenten des Landesgerichts Innsbruck. Zur Entscheidung darüber ist jedoch gemäß § 74 Abs 2 StPO nicht der Oberste Gerichtshof berufen.
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