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3Nd508/97•OGH 3Nd508/97
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Martin G*****, vertreten durch Dr.Maximilian Ganzert ua, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Guido M*****, vertreten durch Mag.Stefan Weisskopf, Rechtsanwalt in Landeck, wegen S 30.000,-- sA über den Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache vom Bezirksgericht Landeck an das Bezirksgericht Bad Aussee zu delegieren, den
Beschluß
gefaßt:
Der Delegierungsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.
Begründung:
Der vom Kläger gegen den in Deutschland wohnhaften Beklagten unter Berufung auf den Gerichtsstand der Schadenszufügung gemäß § 92 a JN beim Bezirksgericht Landeck eingebrachten Klage liegt ein Vorfall vom 20.3.1996 zugrunde, bei welchem der Beklagte dem Kläger in einer Bar in St.Anton am Arlberg einen Faustschlag mit Verletzungsfolgen versetzte. Der Beklagte wurde wegen dieses Vorfalls mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Landeck mit einer bedingten Geldstrafe belegt.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schmerzensgeld. Er beantragte zum Beweis seines Vorbringens die Vernehmung eines in Bad Aussee und eines in Wien wohnhaften Zeugen, die Beischaffung des Strafaktes des Bezirksgerichtes Landeck, die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und seine Parteienvernehmung.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte zum Beweis seines Gegenvorbringens die Vernehmung einer in Wien wohnhaften und zweier in Deutschland wohnhafter und an ihrem Wohnort in Deutschland zu vernehmender Zeugen.
Der Kläger beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bad Aussee, bei dem dieses Verfahren kostengünstiger und weniger zeitaufwendig geführt werden könne, weil ein Zeuge in Bad Aussee wohne, er selbst seinen ordentlichen Wohnsitz im benachbarten Obertraun habe und auch die Zureise der in Wien wohnhaften Zeugen, auch der vom Beklagten norminierten Zeugin, zu diesem Gericht weniger beschwerlich sei.
Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus.
Das Bezirksgericht Landeck unterließ zwar eine förmliche Stellungnahme zum Delegierungsantrag, brachte aber im Rahmen der Erörterung der Stellungnahme des Klägers bei der Verhandlungstagsatzung vom 22.9.1997 zum Ausdruck, die Delegierung nicht für zweckmäßig zu erachten.
Der Delegierungsantrag des Klägers ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die Delegierung nur ein Ausnahmefall von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung und im Falle des Widerspruchs einer Partei abzulehnen, wenn sie nicht eindeutig zugunsten beider Parteien zweckmäßig ist (siehe die Nachweise bei Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 31 JN). Das vorliegende Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, daß gerade der - auch international anerkannte - Gerichtsstand der Schadenszufügung in St.Anton am Arlberg die vorliegende Klage gegen den in Deutschland wohnhaften Beklagten in Österreich ermöglichte. Die bisher vorliegenden unterschiedlichen Darstellungen zum Ablauf des verfahrensgegenständlichen Vorfalles machen ein umfangreiches Beweisverfahren erforderlich, das allenfalls auch noch eine Einbeziehung der konkreten Schadenszufügungsörtlichkeit in das Beweisverfahren, eventuell unter Beiziehung der Parteien und der "Tatzeugen" erfordern könnte. Dabei ist auch nicht zu übersehen, daß die für die allfällige Anreise des Beklagten zum Gericht erforderlichen Aufwendungen im Falle der beantragten Delegierung des Bezirksgerichtes Bad Aussee größer sein könnten. Eine eindeutige Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung für beide Parteien ist daher nicht erkennbar.
Diese Erwägungen führen zur Antragsabweisung.
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