OGH 9ObA303/97t

9ObA303/97tSupreme CourtOct 1, 1997

Full text

OGH 9ObA303/97t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott und Erich Reichelt als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bora S*****, Elektromonteur,***** vertreten durch Dr.Anton Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Wilhelm Noverka, Rechtsanwalt, Hernalser Hauptstraße 116, 1170 Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der O. u. M. R***** KG, ***** wegen Feststellung (Streitwert 22.061,46 S netto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.April 1997, GZ 8 Ra 51/97x-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.April 1996, GZ 18 Cga 24/94v-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.655,68 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 609,28 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision grundsätzlich nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer in der dort bezeichneten Weise qualifizierten Rechtsfrage abhängt; eine Ausnahme gilt in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dann, wenn der Streitgegenstand 50.000 S übersteigt.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Begehren des Klägers auf Zahlung eines Betrages von 22.061,46 S netto, das mit der Begründung geltend gemacht wird, die von der Gemeinschuldnerin ausgesprochene Entlassung sei zu Unrecht erfolgt. Die Revision ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig.

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig erklärt, daß es sich bei der hier wesentlichen Frage, ob das Verlassen des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer um den Arbeitgeber aufzusuchen, zulässig sei, um eine grundsätzliche Rechtsfrage des materiellen Rechtes handle. Dies trifft jedoch nicht zu.

Das Berufungsgericht hat die von der Judikatur zum Tatbestand des Entlassungsgrundes nach § 82 lit f GewO bzw § 27 Z 4 AngG entwickelten Grundsätze (siehe auch die Zusammenfassung bei Kuderna, Entlassungsrecht2 102 ff und Martinek/Schwarz/Schwarz, Angestelltengesetz7 Anm 20 ff) richtig dargelegt und bei seiner Entscheidung beachtet. Ob ausgehend hievon das festgestellte Verhalten des Klägers den Tatbestand eines Entlassungsgrundes erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalles, die nicht im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG qualifiziert ist.

Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nicht vorliegen, war das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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