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10ObS306/97s•OGH 10ObS306/97s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Richard Warnung (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ferdinand Rodinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl D*****, vertreten durch Dr.Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Dezember 1996, GZ 11 Rs 227/96y-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3.Juli 1996, GZ 19 Cgs 67/96p-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Neue Argumente werden vom Revisionswerber nicht vorgebracht. Die zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes betrafen andere Sachverhalte.
Damit ist aber das Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen; der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ist in § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG begründet.
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