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15Os137/97•OGH 15Os137/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.September 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wernfried S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Erklärung des Verurteilten, gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26.Juni 1997, GZ 7 Bs 204/97-4, das ihm "noch offenstehende ggf. ao. Rechtsmittel zu ergreifen", nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Das "ggf. ao. Rechtsmittel" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem oben bezeichneten Urteil gab das Oberlandesgericht Innsbruck der vom Angeklagten Wernfried S***** gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 29.Jänner 1997, GZ 21 Vr 913/95-77, erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld teilweise Folge, hob das angefochtene Urteil in den Schuldsprüchen laut I. und III. des Urteilssatzes sowie im Strafausspruch auf, erkannte im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst, sprach den Angeklagten von zwei Anklagepunkten gemäß § 259 Z 3 StPO frei und verurteilte ihn für den unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs nach § 107 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Geldstrafe.
Am 25.August 1997 langte beim Oberlandesgericht Innsbruck eine mit 22. August 1997 datierte Eingabe des Verurteilten ein, in der er unter Bezugnahme auf das Berufungsurteil erklärte: "Gegen obg. Schuldigsprechung meiner Person erlaube ich mir höflich, das mir noch offenstehende ggf. ao. Rechtsmittel zu ergreifen" (ON 5 des Bs-Aktes).
Da in den Verfahrensgesetzen ein ordentliches Rechtsmittel gegen Berufungsurteile des Gerichtshofes zweiter Instanz nicht vorgesehen ist und die Generalprokuratur in den angeschlossenen Bs-Akt Einsicht genommen hat, dabei aber keinen Anlaß fand, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 33 Abs 2 StPO zu erheben, war das nicht präzisierte "noch offenstehende ggf ao. Rechtsmittel" des Verurteilten als unzulässig zurückzuweisen.
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