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7Ob189/97p•OGH 7Ob189/97p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus B*****, vertreten durch Dr.Dietmar Ritzberger und Dr.Erich Janowsky, Rechtsanwälte in Schwaz, gegen die beklagte Partei Waltraud Ernestine B*****, vertreten durch Dr.Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 44.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.April 1997, GZ 1 R 93/97a-47, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 8.November 1996, GZ 5 C 85/94m-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger war aufgrund des anläßlich der Ehescheidung geschlossenen Vergleiches vom 28.Juli 1976 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 2.000,-- an die Beklagte "bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der beiden ehelichen Kinder" verpflichtet, "wobei die Beklagte aus einer Halbtagsbeschäftigung ein Einkommen erzielen kann, ohne daß sich dieser Unterhaltsbetrag vermindert". Zur Hereinbringung dieser Unterhaltsbeiträge wurde der Beklagten am 20.10.1992 die Gehaltsexekution bewilligt. Der dagegen seitens des Klägers erhobenen Oppositionsklage wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 10.1.1994 stattgegeben. Das Urteil wurde im Instanzenzug vom Obersten Gerichtshof mit der Maßgabe bestätigt, daß der Anspruch der Beklagten aus dem Scheidungsvergleich spätestens seit 1.10.1992 erloschen sei. Von Oktober 1992 bis Juli 1994 wurden der Beklagten insgesamt S 44.000,-- angewiesen.
Diesen Betrag begehrt der Kläger von der Beklagten mit der Behauptung, sie habe zu Unrecht Exekution geführt und die Unterhaltsbeiträge wissentlich zu Unrecht bezogen.
Die Beklagte wendete ein, daß zwar der im Vergleich festgesetzte Unterhaltsanspruch erloschen sei, das sie sich aber nunmehr auf den ihr nach dem Gesetz zustehenden Unterhaltsanspruch berufe, der für die Jahre 1992 bis 1996 mindestens S 3.000,-- monatlich betrage. Gegen die Klagsforderung werde daher eine Gegenforderung in Höhe zumindest der Klagsforderung eingewendet.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit S 44.000,-- als zu Recht bestehend, die Gegenforderung in diesem Umfang als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von S 44.000,-- sA.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Ungeachtet dieses Ausspruches ist die dagegen erhobene "außerordentliche Revision" der Beklagten gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 3 Z 1 ZPO kommt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zum Tragen. Das Klagebegehren gründet sich nicht auf einen familienrechtlichen Anspruch, sondern auf einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch, allenfalls auf einen Schadenersatzanspruch. Es liegt daher kein Unterhaltsstreit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2 JN vor, auch wenn die Beklagte gegen die Klagsforderung einen behaupteten Unterhaltsanspruch als Gegenforderung einwendete.
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