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6Ob175/97x•OGH 6Ob175/97x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Felix J*****, geboren 14.Juli 1980, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie 13., 14. Bezirk, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters, Claude J*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 28.August 1996, GZ 45 R 605/96w-170, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen
Begründung:
Der Rekurs ist verspätet. Die Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Rekurswerber nach seinen eigenen Behauptungen am 5.11.1996 zugestellt. Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde am 16.12.1996, also selbst dann außerhalb der 14 tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 AußStrG zur Post gegeben, wenn der Rechtsmittelwerber das Schriftstück tatsächlich einige Tage nach dem 5.11.1996 erhalten haben sollte. Überdies wurde das Rechtsmittel entgegen dieser Vorschrift direkt an das Rekursgericht adressiert, bei dem es am 20.12.1996 einlangte und sofort an das Erstgericht weitergeleitet wurde, wo es erst am 2.1.1997 einlangte.
Selbst wenn man zugunsten des Rechtsmittelwerbers mangels eines eindeutigen Zustellnachweises die Rechtzeitigkeit unterstellen wollte, fehlt es an der Voraussetzung des § 14 Abs 1 AußStrG, nämlich einer erheblichen Rechtsfrage.
Auf ein vor einem österreichischen Gericht geführten Verfahren kommen ausschließlich die österreichischen Verfahrensvorschriften zur Anwendung. Mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des "Abkommens vom 9.10.1978, das auch von Österreich unterzeichnet worden" sei, verweist der Rechtsmittelwerber offenbar auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ bzw Lugano-Abkommen, hier auf dessen Artikel 27 Z 2). Dieses Abkommen ist aber nach dessen Artikel 1 Abs 2 Z 1 in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen nicht anzuwenden und hat überdies nur die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, nicht aber Fragen des anzuwendenden Verfahrensrechtes und des materiellen Rechtes zum Gegenstand.
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