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2Nd9/97•OGH 2Nd9/97
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Petra H*****, vertreten durch DDr.Elisabeth Steiner und Dr.Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei D***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Jürgen Hinterwirth, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 70.142,64 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei folgenden
Beschluß
gefaßt:
An Stelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Bezirksgericht Werfen bestimmt.
Begründung:
Die in Deutschland wohnhafte Klägerin erhebt gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich in Mühlbach am Hochkönig, Gerichtsbezirk Werfen, unter Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen ereignete. Grund und Höhe des Klagebegehrens sind strittig. Mit Ausnahme der in Deutschland wohnhaften Klägerin, die ihre Vernehmung im internationalen Rechtshilfeweg begehrte, wohnen die vier von den Parteien beantragten Zeugen im Unfallsort. Die beklagte Partei hat weiters die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt. Die Beiziehung des von der Klägerin beantragten Sachverständigen für das Kraftfahrwesen wird allenfalls auch zum Unfallsgeschehen erforderlich sein.
Die beklagte Partei beantragte die Delegierung des Bezirksgerichtes Werfen, das Vorlagegericht hält die Delegierung für zweckmäßig, die Klägerin widersprach jedoch dem Antrag.
Die Delegierung des Bezirksgerichtes Werfen ist nach der dargestellten Verfahrenslage im Sinne des zutreffenden Antrags der beklagten Partei im wohlverstandenen Interesse beider Parteien zweckmäßig im Sinn des § 31 Abs 1 JN und daher - gegen den unberechtigten Widerspruch der klagenden Partei (EvBl 1966/380 uva; s die Nachweise bei Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 31 JN) - gemäß § 31 Abs 2 JN zu verfügen.
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