OGH 3Ob186/97t

3Ob186/97tSupreme CourtJun 18, 1997

Full text

OGH 3Ob186/97t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erna W*****, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer, Mag. Martin Machold und Mag. Axel Bauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Erich K*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. April 1997, GZ 3 R 52/97f-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übersandt, das Berufungsurteil durch einen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Haftung des Beklagten für Schäden, die ihr aus einer sie benachteiligenden Gestaltung eines Kaufvertrages und in eventu aus der pflichtwidrigen Nichtweiterleitung und/oder Nichtbeachtung ihrer Erklärung vom 7.8.1995 entstünden.

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das klagsabweisende Ersturteil mit einer Maßgabe. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb dagegen.

Da, wie dargelegt, der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hätte das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen gehabt, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Dies wäre die Voraussetzung für die Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, ob die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist oder die Überprüfung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO vorzunehmen ist.

Demnach war dem Berufungsgericht die Ergänzung seiner Entscheidung aufzutragen (Kodek in Rechberger ZPO § 500 Rz 8 mwN).

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