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11Os79/97•OGH 11Os79/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Ebner, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Georg K***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Dr. Georg K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 8. April 1997, AZ 19 Bs 104/97 (= GZ 22 a Vr 5804/92-71 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Dr. Georg K*****, die gegen die Ablehnung seines Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung gegen sich selbst durch die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gerichtet war, zurückgewiesen.
Da gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz - auch im Lichte der zitierten MRK-Bestimmungen - kein weiterer Rechtszug zulässig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
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