OGH 12Os74/97

12Os74/97Supreme CourtJun 12, 1997

Full text

OGH 12Os74/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juni 1997 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner Heinrich H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6.März 1997, GZ 10 Vr 2684/96-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Werner H***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 12. September 1996 in Graz eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er die am 10.November 1984 geborene Jasmin B***** an ihrem entblößten Geschlechtsteil betastete und streichelte.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge zuwider bedeutete die erstgerichtliche Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge in keinem Punkt eine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen.

Jene Beweisanträge, die auf eine Erweiterung der das Sexualverhalten des Angeklagten gegenüber erwachsenen Frauen betreffenden Beurteilungsgrundlagen abzielten (Vernehmung der Zeuginnen Renate H***** und Susanne K***** sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens "über die Persönlichkeit, die Sexualität und die Neigung des Angeklagten" zum Nachweis fehlender pädophiler Züge), betrafen schon vom Themenansatz her keinen entscheidenden Tatsachenaspekt, weil die Anfälligkeit für sexuellen Mißbrauch von Kindern deviante Komponenten im Kontakt mit erwachsenen Geschlechtspartnern nicht zwingend voraussetzt. Zum Nachweis dafür, "daß das Verhalten des Angeklagten Kindern und Jugendlichen gegenüber auch keinesfalls sexualbezogene, sondern lediglich freundschaftliche und kameradschaftliche Gefühle aufweist" (203), erwies sich das (solcherart weder sprachlich noch sonst ausgewogen) angestrebte Sachverständigengutachten - dem weiteren Beschwerdestandpunkt zuwider - als vorweg ungeeignet, weil es nach Lage des Falles (insbesondere vor dem Hintergrund der vom Angeklagten gemeinsam mit Objekten spezifischen Sexualbezuges verwahrten, überdies von ihm selbst hergestellten Nacktaufnahmen der damals unmündigen Daniela J***** - Beilagen zu ON 2 dA) der Anführung besonderer (hier von selbst nicht einsichtiger) Gründe bedurft hätte, aus denen eine entsprechend antragskonforme Befundaufnahme hätte erwartet werden können.

Ohne Nachteil für den Angeklagten unterblieb auch der weiters beantragte Ortsaugenschein in der Wohnung des Angeklagten, weil das Maß der Auffälligkeit der von Jasmin B***** erlittenen unzüchtigen Betastungen für die im Tatzeitpunkt neben ihr im Bett gelegene Christina Erika H***** nicht von spezifischen Raumverhältnissen, sondern vom Grad deren tataktueller Ablenkung bei der Durchsicht eines Buches abhängig war.

Als gleichfalls nicht von entscheidender Bedeutung auf sich beruhen konnte auch die Frage, ob Jasmin B***** an dem der inkriminierten Mißbrauchshandlung nachfolgenden Tag (in Begleitung der Christina Erika H*****) mit ihrer Mutter Andrea B***** mit dem Wunsch in telefonischen Kontakt trat, eine weitere Nacht bei ihrer Freundin zu verbringen, weil von der Freundin ausgegangene tatbeschönigende Bagatellisierungseinflüsse auf das Opfer nach den Verfahrensergebnissen unbestritten sind.

Da somit dem bekämpften Schuldspruch keiner der behaupteten Verfahrensmängel vorausging, war die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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