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8Ob160/97f•OGH 8Ob160/97f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma Friedrich G*****, vertreten durch Putz Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt, Korneuburg, Schubertstraße 10, als Masseverwalter im Konkurs der "F*****"*****, wegen S 3,027.158,10 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Oktober 1996, GZ 3 R 102/96h-34, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Soweit der Revisionswerber auf das Aufrechnungsverbot nach § 20 Abs 1 Satz 2 KO verweist, ist ihm zu erwidern, daß diese Vorschrift dahin auszulegen ist, daß der Konkursgläubiger die Aufrechnungslage auf vorwerfbare Weise herbeigeführt hat (siehe Pechmann, Fälle der unzulässigen Aufrechnung mit Konkursforderungen, 67). Dies trifft, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auf die vorliegende, zur Tilgung der Kaufpreisforderung der Gemeinschuldnerin dienende Gegenforderung nicht zu, weil die Gegenstand dieser Gegenforderung bildenden Schadenersatzansprüche der klagenden Partei als Käuferin des Getreides nicht aus einer Rechtshandlung der klagenden Partei sondern aus einer vor der Konkurseröffnung erfolgten Verletzung der Verwahrungspflicht durch die Gemeinschuldnerin resultierten (siehe 7 Ob 618/93 = ecolex 1994, 677; vgl JBl 1986, 321).
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