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8Ob122/97t•OGH 8Ob122/97t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Kurt P*****, Zivilingenieur,***** vertreten durch Dr.Manfred Meyndt und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Kurt E*****, Inhaber der Fa. E***** Charter, ***** vertreten durch Dr.Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried, wegen S 51.200,- sA (Revisionsinteresse S 47.700,- sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried als Berufungsgericht vom 15.Oktober 1996, GZ 6 R 353/96w-58, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Rechtsauffassung des Revisionswerbers, daß ein Konsument, der bei einem österreichischen Reiseveranstalter einen Segeltörn auf einer österreichischen Jacht bucht, darauf vertrauen darf, daß die Jacht den Bestimmungen der Seeschiffahrts-Verordnung (BGBl 1981 Nr. 189) entspricht, ist zutreffend, hier aber nicht entscheidend:
Die hier interessierenden Bestimmungen über die erforderliche Mindestausstattung eines Schiffes finden nach § 1 der zitierten Verordnung auf "österreichische Seeschiffe" Anwendung, worunter nach deren § 2 Z 1 Seeschiffe zu verstehen sind, die nach dem (österreichischen) Seeschiffahrtsgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen sind. Daß es sich bei der hier gebuchten Jacht um ein "österreichisches Seeschiff" iS dieser Bestimmungen handelt, wurde vom Kläger in erster Instanz nicht behauptet und von den Vorinstanzen auch nicht festgestellt. Bei dem dazu erstmals in der Berufung erstatteten Vorbringen handelt es sich um eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung.
Selbst wenn man aber unterstellt, daß es sich bei der hier gebuchten Jacht um ein "österreichisches Seeschiff" handelt, ist für den Kläger nichts gewonnen, weil er die von ihm behaupteten Verstöße gegen die Seeschiffahrts-Verordnung nicht nachgewiesen hat:
Zur Behauptung des Klägers, am Schiff sei keine Grenzwellenfunkanlage vorhanden gewesen, hat sich das Erstgericht in seinem Urteil ausdrücklich auf dazu erstatteten Ausführungen des Sachverständigen Dipl.Ing.Paul Keller (S 6 in ON 41) bezogen und diese damit zu Tatsachenfeststellungen erhoben. Darin wird ausgeführt, daß der Grenzwellenfunk, dessen Sicherheitsfrequenz seit Jahren nicht mehr abgehört wird, durch das VHF - Verfahren abgelöst wurde; die Jacht "Barbara" war aber mit einem VHF-Gerät ausgestattet. Da iS § 6 der Seeschiffahrts-Verordnung vorgeschriebene durch gleichwertige Geräte ersetzt werden können, wurde insofern die zitierte Verordnung nicht verletzt. Ähnliche Überlegungen gelten für die Behauptung des Klägers, das Schiff sei mit keinem Sextanten bestückt gewesen: Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß die "Barbara" ohnedies mit dem modernen GPS - System (Satelliten-Naviagationssystem) ausgestattet war. Überdies hat der Kläger selbst angegeben, daß an Bord ein Sextant - wenn auch der eines Dritten - vorhanden war (S 8 in ON 29). Die Ausrüstung des Schiffes mit einem "Wetterfax" ist in der Seeschiffahrts-Verordnung nicht vorgeschrieben. Sonstige Ausstattungsmängel hat aber der Kläger nicht behauptet; Angabe im Rahmen seiner Vernehmung als Partei können fehlende Prozeßbehauptungen nicht ersetzen.
Eine bestimmte Ausbildung des Skippers für den Fahrtbereich 4 ("Weltweite Fahrt") schreibt die Seeschiffahrts-Verordnung, nach deren §§ 200 ff die dort angeführten Befähigungsnachweise erworben werden "können", nicht zwingend vor. Die Behauptungen des Klägers über ein Fehlverhalten des Skippers (falsche Kurswahl, falsches Verhalten bei Gewitterfronten) treffen nach den Feststellungen nicht zu.
Im übrigen hat das Erstgericht festgestellt, daß das vom Kläger durchgesetzte Umkehren des Schiffes weder aufgrund des technischen Zustandes des Schiffes noch aus seemännischen Gründen notwendig war (S 13 und 17 des Ersturteiles). Soweit die Revisionsausführungen von dieser Feststellung abweichen, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.
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