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10ObS169/97v•OGH 10ObS169/97v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Hans Lahner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Heinz Abel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Djurdjija R*****, vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension und vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Februar 1997, GZ 9 Rs 371/96m-30, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.Juni 1996, GZ 8 Cgs 274/95g-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision der klagenden Partei wird keine Folge gegeben.
Die Revisionswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Ausgehend von den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes, welche das Berufungsgericht übernommen hat, ist die Klägerin nämlich imstande, die im einzelnen festgestellten Verweisungstätigkeiten im Rahmen ihres medizinischen Leistungskalküls auszuüben. Dies gilt sowohl für die Verweisungsberufe im Rahmen des § 255 Abs 3 ASVG am allgemeinen Arbeitsmarkt (für die begehrte Invaliditätspension) als auch im Rahmen des § 253 d Z 3 und 4 ASVG (für die begehrte vorzeitige Alterspension) als Stubenmädchen bzw Bedienerin. Damit ist aber davon auszugehen, daß sie durch diese Tätigkeiten jedenfalls die Hälfte des Entgelts eines körperlich und geistig gesunden Versicherten erzielen kann. Dies im einzelnen auch betraglich (bzw - wie in der Revision gewünscht - als Durchschnittswert) festzustellen, ist damit nicht erforderlich. Dieses Ergebnis steht auch nicht mit den in der Revision zitierten Entscheidungen 10 ObS 20/87 und 10 ObS 209/93 (letztere veröffentlicht in SSV-NF 7/107) in Widerspruch (ständige Rechtsprechung seit SSV-NF 1/11).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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