The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
14Os68/97•OGH 14Os68/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich K***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Feber 1997, GZ 9 d Vr 6.743/96-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Heinrich K***** wurde des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 21. Juni 1996 in Wien dem Josef M***** eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Schädelbruch mit Hirnblutungen absichtlich zugefügt hat, indem er ihn zu Boden stieß, seinen Kopf zumindest zweimal gegen einen Betonsockel schlug und ihm mehrere Fußtritte ins Gesicht versetzte, wobei die Tat eine auffallende Verunstaltung durch eine schüsselförmige Eindellung des Schädels in der rechten Stirnschläfenregion nach sich gezogen hat.
Die gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Für die Feststellung, daß der Beschwerdeführer von Josef M***** nicht angegriffen worden war, als er ihn zu Boden schlug (US 10), bildet die Aussage des Zeugen T***** trotz seiner einige Meter vom Tatort entfernten Beobachtungsposition (S 299) eine taugliche Grundlage, weil dieser Zeuge eine Sichtbehinderung im relevanten Zeitraum ausdrücklich verneint hat (S 297). Auf dieser Basis konnte das Schöffengericht die gegenteilige Verantwortung des Angeklagten ablehnen (US 7 f), ohne insoweit jedes einzelne Detail eigens erörtern zu müssen (Z 5).
Von einem vorangegangenen aggressiven Verhalten des Verletzten, das in einer - zur Tatzeit allerdings bereits vollkommen abgeschlossenen - Attacke gegen den Angeklagten sinnfällig zum Ausdruck kam, ist das Erstgericht ohnehin ausgegangen (US 5). Die Tatsache, daß sich Josef M***** auch selbst als "kämpferisch veranlagt" bezeichnete (S 301), bedurfte daher ebensowenig einer gesonderten Würdigung wie seine schon auf Grund der erlittenen schwersten Verletzungen nicht weiter interpretationsbedürftige Behauptung, den Angeklagten "zur Genüge" zu kennen (S 299).
Daß sich die schweren Kopfverletzungen des Tatopfers nach dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht durch Fußtritte oder das Aufschlagen auf einer Kante erklären lassen, steht zu den entscheidenden Tatsachenfeststellungen weder in einem erörterungsbedürftigen Gegensatz (Z 5) noch ergeben sich daraus gegen deren Richtigkeit erhebliche Bedenken (Z 5 a). Denn das Erstgericht ist in Übereinstimmung mit der Expertenmeinung von einem flächigen Aufprall des Kopfes auf einen Betonsockel, und zwar ausschließlich als Folge des vom Angeklagten gewaltsam herbeigeführten Sturzes und der durch zumindest zweimaliges Aufschlagen des Kopfes bewirkten weiteren heftigen stumpfen Gewalteinwirkung ausgegangen (US 6 und 7). Die mehreren Fußtritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Tatopfers wurden dagegen keineswegs als Verletzungsursache festgestellt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft unter dem Prätext von Feststellungsmängeln allein mit Argumenten gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung die festgestellte Absicht des Angeklagten, Josef M***** schwer zu verletzen (US 6), geht damit nicht vom Urteilssachverhalt, sondern von bloß gewünschten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Richtung §§ 83 Abs 1, 85 Z 2 StGB aus und ist solcherart nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.