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6Ob167/97w•OGH 6Ob167/97w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftsssache des mj.Alexander H*****, geboren 9.November 1979, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie 20.Bezirk als Unterhaltssachwalter, infolge Revisionsrekurses des Vaters Alexander M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7.April 1997, GZ 44 R 215/97m-139, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 14.Februar 1997, GZ 16 P 1995/95k-134, zurückgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben, der Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und diesem die Entscheidung über den Rekurs des Vaters unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 14.2.1997 wies das Erstgericht einen Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters ab. Die Zustellung erfolgte am 18.2.1997. Am 20.2.1997 langte beim Erstgericht ein in englischer Sprache verfaßter Rekurs des Vaters ein. Mit Beschluß vom selben Tag forderte das Erstgericht den Rekurswerber auf, seine Eingabe binnen 14 Tagen von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt wieder vorzulegen, wobei das (mitübersandte) Original mit der Übersetzung untrennbar zu verbinden sei. Dieser Verbesserungsbeschluß wurde am 5.3.1997 abgefertigt (ein Rückschein über die Zustellung fehlt). Am 13.3.1997 (Postaufgabe 13.3.1997) langte in Beantwortung des Verbesserungsauftrages ein in deutscher Sprache verfaßter Schriftsatz des Vaters ein, in welchem dieser ausführt, daß er wegen seines Studiums zur Weiterbildung seiner Sorgepflicht für seine Eltern und vier weitere Kinder im Hinblick auf sein Einkommen und seine Ausgaben nicht mehr als 2.400 S monatlich an Unterhalt zahlen könne.
Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß diesen Rekurs als verspätet zurück. Die 14-tägige Rekursfrist sei im Hinblick auf die am 18.2.1997 erfolgte Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses am 4.3.1997 abgelaufen. Der erst am 13.3.1997 zur Post gegebene Rekurs sei daher verspätet. Eine Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels sei nicht möglich, weil der Minderjährige bereits Rechte erworben habe. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Revisionsrekurs ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und berechtigt.
Das Rekursgericht hat bei seiner Zurückweisung nicht beachtet, daß der Vater gegen den Beschluß des Erstgerichtes, wenn auch in englischer Sprache, bereits am 20.2.1997 und damit rechtzeitig Rekurs erhoben hat. Zutreffend hat das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren (Übersetzung des Rekurses in die deutsche Sprache) eingeleitet, der Rekurswerber ist diesem Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist auch tatsächlich nachgekommen, so daß das Rechtsmittel als rechtzeitig anzusehen ist. Da seit der ZPO-Novelle 1983 auch Inhaltsmängel verbessert werden können, war in diesem außerstreitigen Pflegschaftsverfahren die Übersetzung durch einen Gerichtsdolmetsch nicht erforderlich. Das Rekursgericht wird daher das Rechtsmittel inhaltlich zu erledigen haben.
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