OGH 6Ob160/97s

6Ob160/97sSupreme CourtMay 26, 1997

Full text

OGH 6Ob160/97s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Nadine S*****, geboren am 30.März 1990, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie 10.Bezirk, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Ing.Peter S*****, vertreten durch Kraft Winternitz, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 13.März 1997, GZ 43 R 145/97k, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10.Jänner 1997, GZ 8 P 3089/95i-94, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet, mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 Abs 2 und § 510 ZPO), soweit er sich gegen den aufhebenden Entscheidungsteil richtet, gemäß § 14 Abs 4 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Rechtsmittelwerber bekämpft sowohl den den erstgerichtlichen Beschluß abändernden als auch den aufhebenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses. Soweit er sich gegen die Abänderung richtet (Zeitraum vom 1.1.1994 bis 31.12.1996) fehlt es an den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG. Das Rekursgericht hat die vom Obersten Gerichtshof zur Anspannung eines bisher unselbständig beschäftigten Unterhaltspflichtigen bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit entwickelten Grundsätze ohne Rechtsirrtum auf den vorliegenden Fall angewendet (vgl 8 Ob 1512/90; 3 Ob 541/95; 10 Ob 523/95 ua). Die Beurteilung im Einzelfall, die immer einen gewissen Spielraum bietet, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.

Das Rekursgericht hat, soweit es den erstgerichtlichen Beschluß zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung aufgehoben hat (Zeitraum ab 1.1.1997) nicht ausgesprochen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Fehlt ein solcher Ausspruch, ist der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar, ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann insoweit nicht erhoben werden.

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