The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
13Os70/97•OGH 13Os70/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roman S***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafachen Wien als Schöffengericht vom 10.März 1997, GZ 2 a Vr 11941/96-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Roman S***** wurde des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (A) und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat Roman S***** am 10.Oktober 1996 in Wien dadurch, daß er Desiree P***** am Hals würgte, ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte und die Türe des am Gang befindlichen WCs von innen zu schließen trachtete, versucht, Desiree P***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen (A des Urteilssatzes).
Die (inhaltlich) nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Unter dem Aspekt fehlender bzw offenbar unzureichender Begründung macht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) geltend, das Erstgericht habe nicht dargelegt, woraus es die Feststellung über den Plan, mit Desiree P***** einen Beischlaf zu vollziehen, ableite. Der Beschwerde zuwider handelt es sich nicht nur um eine bloße Annahme oder gar Scheinbegründung, hat doch das Schöffengericht eindeutig, auf den für glaubwürdig erachteten Angaben des Opfers aufbauend ausgeführt, daß der Versuch des Angeklagten, die Türe des WCs, in dem sich P***** aufhielt, von innen zu verriegeln, den festgestellten Zweck der Gewaltanwendung indiziert, und damit beweiswürdigend aus dem äußeren Tatgeschehen einen denkmöglichen Schluß auf das innere Vorhaben des Täters gezogen. Das Erstgericht hat auch nachvollziehbar erläutert, warum es einen Verletzungs- oder Raubvorsatz ausgeschlossen hat (US 6).
Ein formeller Begründungsmangel wird somit nicht aufgezeigt.
Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10), wonach nur die rechtliche Subsumtion in Richtung des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung gerechtfertigt sei, läßt die festgestellte subjektive Tatseite (US 5) außer acht. Demnach geht die Nichtigkeitsbeschwerde nicht von den gesamten Urteilskonstatierungen aus und gelangt daher nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26, 30).
Soweit der Anfechtungsantrag den ganzen Schuldspruch (auch Faktum B) umfaßt, mangelt es der Beschwerde an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen; sie läßt auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen, weshalb sie insoweit ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.
Es war daher die Beschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.