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3Ob169/97t•OGH 3Ob169/97t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** AG, ***** vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Erwin W*****, Inhaber der nicht prot. Firma W*****, wegen S 72.503,50 sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 21. März 1997, GZ 12 R 55/97k-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 12. Februar 1997, GZ E 962/96k-5, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes, mit welchem dieses den Antrag der betreibenden Partei, die gepfändeten Pachtrechte des Verpflichteten an einer Liegenschaft durch Zwangsverpachtung zu verwerten, abwies und die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO einstellte, zur Gänze. Weiters sprach es aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen diese Entscheidung erhobene, als außerordentlicher bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil er sich gegen einen den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes wendet; er verfällt daher der Zurückweisung, ohne daß auf seine sachlichen Argumente einzugehen ist.
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